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Rechnung Umsatzsteuer deutscher Architekten Kunde Schweiz

| 11. Juni 2024 13:36 |
Preis: 160,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich benötige verbindliche Rechtsauskunft bezüglich der Rechnungsstellung durch einen deutschen Architekten an mich, Privatperson mit Wohn- und Steuersitz in der Schweiz, deutscher Staatsbürger. Der Sachverhalt stellt sich wie folgt dar:

Ein deutscher Architekt will mir Rechnungen stellen. Die Entwürfe liegen mir vor. Ich bezweifle, dass er mir Umsatzsteuer in Rechnung stellen kann, da Anwälte dies auch nicht getan haben.

Für ein Gutachten zur Ermittlung des niederen gemeinen Werts eines vermieteten Gebäudes in Deutschland, welches für Steuerzwecke benötigt wird.
Für einen Ortstermin und die Begutachtung eines anderen Objekts in Deutschland, das renoviert werden soll.
Beide Gebäude befinden sich in Deutschland und sind mein Alleineigentum. Der Architekt will mir für beide Rechnungen Umsatzsteuer in Rechnung stellen. Ich selbst habe meinen Wohn- und Steuersitz seit Jahren in der Schweiz.

Wichtige Punkte:

Es liegt kein schriftlicher Vertrag vor.
Dass mir Umsatzsteuer berechnet wird, war mir vorher nicht bekannt.
Es wurden keine Baumaßnahmen oder andere Leistungen erbracht oder geplant.
Meine Fragen lauten nun:

Ist es rechtlich korrekt, dass mir in diesen Fällen Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wird, obwohl ich meinen Wohn- und Steuersitz in der Schweiz habe?
Welche Regelungen des Umsatzsteuerrechts greifen hier?
Wie verhält es sich mit der Notwendigkeit eines schriftlichen Vertrages in Bezug auf die Umsatzsteuerpflicht?
Welche Schritte sollte ich gegebenenfalls einleiten, um meine Position zu schützen?
Ich danke Ihnen im Voraus für Ihre Unterstützung.

Mit freundlichen Grüßen


Einsatz editiert am 11. Juni 2024 15:11

11. Juni 2024 | 17:37

Antwort

von


(294)
Geismarlandstr 17b
37083 Goettingen
Tel: +4955149208757
Web: https://www.msadvocate.net
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Hallo Herr Frommherz,

also auf Basis der von Ihnen geschilderten Informationen komme ich zu folgender rechtlicher Einschätzung:

Die Frage, ob der deutsche Architekt Ihnen für seine Leistungen Umsatzsteuer in Rechnung stellen muss, richtet sich nach den Regelungen des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Entscheidend ist dabei, wo der Ort der Leistung liegt.

Nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG liegt der Ort der sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück dort, wo sich das Grundstück befindet. Da sich die von dem Architekten begutachteten Gebäude in Deutschland befinden, ist der Ort der Leistung in Deutschland. Dies gilt sowohl für das Gutachten zur Ermittlung des Verkehrswerts als auch für die Begutachtung des zu renovierenden Objekts.

Gemäß § 3a Abs. 1 UStG unterliegen diese in Deutschland erbrachten Leistungen grundsätzlich der deutschen Umsatzsteuer. Dabei ist unerheblich, dass Sie als Leistungsempfänger Ihren Wohnsitz in der Schweiz haben.

Das Fehlen eines schriftlichen Vertrags ändert an der umsatzsteuerlichen Behandlung nichts. Auch mündlich geschlossene Verträge sind wirksam und begründen die Umsatzsteuerpflicht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Im Ergebnis ist es daher rechtlich korrekt, dass der Architekt Ihnen für seine Leistungen im Zusammenhang mit den in Deutschland belegenen Grundstücken Umsatzsteuer berechnet. Eine Berufung auf Ihren Schweizer Wohnsitz kann Sie davon nicht befreien.

Um Ihre Position zu wahren, sollten Sie die Rechnungen des Architekten sorgfältig prüfen, insbesondere ob der Umsatzsteuersatz von 19% korrekt ausgewiesen ist. Ansonsten sehe ich aufgrund der geschilderten Umstände keine Möglichkeit, die Umsatzsteuer zu vermeiden. Warum das bei den Anwälten ggf anders war vermag ich nicht zu sagen. Im Hinblick auf diesen Fall ist es aber tatsächlich sehr eindeutig. Das tut mir Leid.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Einschätzung weitergeholfen zu haben. Bei Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

VG Schulze


Rückfrage vom Fragesteller 11. Juni 2024 | 18:29

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Schulze,

Vielen Dank für Ihre bisherige Mühe.

Ihre Auffassung bitte ich, auf Basis meiner Antwort freundlicherweise nochmals zu überprüfen.

Das Umsatzsteuergesetz hat für den Leistungsort einige Ausnahmen festgelegt und verlegt den Leistungsort unter bestimmten Bedingungen an den Wohnort der Privatperson, sofern es sich hierbei um einen Drittstaat handelt.

Siehe: https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__3a.html

Meines Erachtens ist der Architekt hier dem aufgeführten Ingenieur in (4) 3. gleichgestellt.

Ausschnitt:
(4) Ist der Empfänger einer der in Satz 2 bezeichneten sonstigen Leistungen weder ein Unternehmer, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird, noch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist, und hat er seinen Wohnsitz oder Sitz im Drittlandsgebiet, wird die sonstige Leistung an seinem Wohnsitz oder Sitz ausgeführt. Sonstige Leistungen im Sinne des Satzes 1 sind:
...
3.
die sonstigen Leistungen aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt, Patentanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Sachverständiger, Ingenieur, Aufsichtsratsmitglied, Dolmetscher und Übersetzer sowie ähnliche Leistungen anderer Unternehmer, insbesondere die rechtliche, wirtschaftliche und technische Beratung;
...

Ein Indiz hierfür ist die Regelung bei Anwaltshonoraren, für die eine Handlungsanweisung vorliegt.

Für die Frage, wie es sich bei Anwälten verhält, ist meines Erachtens die Vorgabe der Bundesrechtsanwaltskammer zur umsatzsteuerlichen Behandlung anwaltlicher Dienstleistungen mit Auslandsbezug maßgeblich. Im Ergebnis wird der Leistungsort an den Wohnsitz des privaten Leistungsempfängers verlegt.

Siehe: https://www.brak.de/fileadmin/01_ueber_die_brak/aus-der-arbeit-der-ausschuesse/2020-08-31_handlungshinweise_ust_mit_inhaltsverz.pdf

Ausschnitt Fallgruppe 1, Seite 1 und 2.

Der Mandant hat seinen (Wohn-)Sitz im Drittlandsgebiet.
Der Mandant ist eine Privatperson.
abweichend von der Grundregel, dass der Ort der sonstigen Leistung der Sitz des Leistungserbringers
ist (§ 3a Abs. 1 UStG), wird die Rechtsanwaltsleistung gemäß § 3a Abs. 2 Satz 1 bzw. § 3a Abs. 4
Satz 1, Satz 2 Nr. 3 UStG am Ort des Leistungsempfängers erbracht, also nicht im Inland.
Die sonstige
Leistung ist nicht umsatzsteuerbar.
Folge: Die Rechnungsstellung an den Mandanten erfolgt ohne Umsatzsteuerausweis.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 11. Juni 2024 | 23:21

Sie haben Recht, dass § 3a Abs. 4 UStG für bestimmte sonstige Leistungen eine Ausnahme von der Grundregel des § 3a Abs. 1 UStG vorsieht und den Ort der Leistung an den Wohnsitz des Leistungsempfängers verlegt, wenn dieser eine Privatperson im Drittlandsgebiet ist. Zu diesen Leistungen gehören nach § 3a Abs. 4 S. 2 Nr. 3 UStG auch die Leistungen eines Ingenieurs sowie ähnliche Leistungen anderer Unternehmer, insbesondere die rechtliche, wirtschaftliche und technische Beratung.
Ein Architekt ist einem Ingenieur insoweit gleichzustellen, als er ebenfalls technische Planungs- und Beratungsleistungen erbringt. Daher ist davon auszugehen, dass auch die Leistungen des Architekten unter § 3a Abs. 4 S. 2 Nr. 3 UStG fallen.
Da Sie als Leistungsempfänger eine Privatperson mit Wohnsitz in der Schweiz (Drittlandsgebiet) sind, wird die sonstige Leistung des Architekten nach § 3a Abs. 4 S. 1 UStG an Ihrem Wohnsitz in der Schweiz ausgeführt. Die Leistung unterliegt somit nicht der deutschen Umsatzsteuer.
Meine ursprüngliche Einschätzung muss ich daher korrigieren. Der Architekt darf Ihnen für seine Leistungen keine deutsche Umsatzsteuer in Rechnung stellen. Die Rechnungsstellung hat ohne Umsatzsteuerausweis zu erfolgen.
Die von Ihnen zitierte Handlungsanweisung der Bundesrechtsanwaltskammer bestätigt dieses Ergebnis für anwaltliche Leistungen. Aufgrund der Vergleichbarkeit mit Architektenleistungen ist diese Handlungsanweisung entsprechend übertragbar.

Sollte die Gegenseite weiterhin UST berechnen. Empfehle ich dem Ortsansässigen Finanzamt der Gegenseite ein Fax oder Email mit Bitte um Stellungnahme zu senden und die Gegenseite ins CC zu setzen. Damit sollte die Sache dann unkompliziert erledigt sein. Andernfalls zahlen Sie einfach nicht.

VG Schulze

Bewertung des Fragestellers 12. Juni 2024 | 12:49

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

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Die ursprüngliche Antwort von Herrn Rechtsanwalt Schulze ist korrekt, und ich habe mich geirrt.
Leistungen, die in engem Zusammenhang mit Grundstücken stehen, wie zum Beispiel Architektenleistungen, unterliegen der Umsatzsteuer.
Die entsprechende Begründung findet sich im Anwendungserlass zur Umsatzsteuer.
Anwälte jedoch sind von der Umsatzsteuer befreit, wenn es um Privatpersonen mit Steuersitz im Drittland geht.
Diesbezüglich gibt es einen Anwendungshinweis der Bundesrechtsanwaltskammer.
Ich empfehle Herrn Rechtsanwalt Schulze uneingeschränkt.

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 12. Juni 2024
5/5,0

Die ursprüngliche Antwort von Herrn Rechtsanwalt Schulze ist korrekt, und ich habe mich geirrt.
Leistungen, die in engem Zusammenhang mit Grundstücken stehen, wie zum Beispiel Architektenleistungen, unterliegen der Umsatzsteuer.
Die entsprechende Begründung findet sich im Anwendungserlass zur Umsatzsteuer.
Anwälte jedoch sind von der Umsatzsteuer befreit, wenn es um Privatpersonen mit Steuersitz im Drittland geht.
Diesbezüglich gibt es einen Anwendungshinweis der Bundesrechtsanwaltskammer.
Ich empfehle Herrn Rechtsanwalt Schulze uneingeschränkt.


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