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Rechnung Steuerberater

27. Februar 2009 15:17 |
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Anwaltsrecht, Gebührenrecht, Verfahrensrecht


Beantwortet von


18:03

Seit rund drei Jahren lasse ich sowohl unsere privaten Steuerangelegenheiten als auch die komplette Steuer für mein Einzelunternehmen (2 Teilzeitkräfte und ich) von einer Steuerberatungskanzlei erledigen. Sowohl im privaten als auch im geschäftlichen Bereich geht es nicht um Riesensummen, da sich alles eher auf einem niedrigen Level bewegt.
Im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Steuerberater habe ich ihn in seinem Büro in den letzten drei Jahren mehrmals auch persönlich aufgesucht und Unterlagen übergeben, Kleinigkeiten erfragt, etc. Diese Zeit wurde nie extra berechnet.
Im letzten Jahr wurde mehrmals im Rahmen meiner Steuerberater-Besuche auch die Umfirmierung angedacht und diskutiert. Ebenso hatte ich nachgefragt, welche Auswirkungen ein Immo-Erwerb auf unsere Steuer-Situation hätte. Der Steuerberater hat im Rahmen dieser Diskussionen Pauschalantworten gegeben!
Nun sind wir sowohl privat als auch geschäftlich in eine andere Stadt gezogen. Allem Anschein nach hat unser Steuerberater den Eindruck, dass ihm "die Felle davon schwimmen". Ich habe letzte Woche nämlich eine Rechnung bekommen, in der die Besuche des letzten Jahres als Beratungsleistungen abgerechnet werden. Und zwar mit einem satten Stundenlohn. Meine Frage/Fragen:

Darf mir der Steuerberater im Nachhinein für das Jahr 2008 eine solche Rechnung ausstellen? Was mich ärgert ist die Tatsache, dass jetzt im Nachhinein "Pauschal-Aussagen" im Büro als Beratungsleistungen ausgewiesen werden. Und auch die Tatsache, dass ich zu keiner Zeit darüber informiert wurde, dass er mir diese allgemeinen Besprechungen in dieser Höhe (rund 180 € / Std.) in Rechnung stellt. Zumal die allgemeinen "Besprechnungen" für die Jahre 2006 und 2007 nicht in Rechnung gestellt wurden.

27. Februar 2009 | 16:23

Antwort

von


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Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:

Grundsätzlich hat ein Steuerberater für einen mündlichen Rat einen Anspruch auf Vergütung und er darf nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht ohne Vergütung tätig werden. Ein Stundensatz von 180,00 € ist nicht unangemessen hoch und entspricht dem durchschnittlichen Stundensatz von Steuerberatern.

Eine Verjährung von Forderungen des Jahres 2008 ist noch nicht eingetreten, so dass zum jetzigen Zeitpunkt eine Geltendmachung erfolgen kann.

Der Steuerberater muss jedoch den Nachweis erbringen, dass eine Beratung erfolgt ist, welche über die bereits wohl abgerechneten Steuerangelegenheiten hinausging und ebenso muss er Ihnen den Zeitumfang nachweisen können, welchen er zur Abrechnung gebracht hat, d. h. mit Datum und Zeit. Dies ist meist schwierig und könnte sicher eine Verhandlungsbasis sein.

Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.

Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..


Mit vorzüglicher Hochachtung

Simone Sperling
Rechtsanwältin

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Rückfrage vom Fragesteller 27. Februar 2009 | 17:50

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Der Steuerberater hat sich genau notiert wann ich bei ihm war insofern kann er dahingehend einen Nachweis erbringen.

Für mich bestehen bei dieser Sachlage noch zwei Probleme:

1.) Ich wurde zu keinem Zeitpunkt darüber informiert, dass man mir die "Paludereien" in Rechnung stellen wird.

2.) Die besagten "Plaudereien" im Nachhinein als "Beratungsleistungen" zu deklarieren finde ich höchst problematisch.

Darf ein Steuuerberater so verfahren?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 27. Februar 2009 | 18:03

Sehr geehrter Fragesteller,

ich darf Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:

Unbeachtlich einer Information kann man allerdings nicht davon ausgehen, dass eine beratende Tätigkeit kostenfrei erfolgt.

Wenn es sich aber nur um "Plaudereien" und keine Beratung gehandelt hat, so, wird der Steuerberater dies auch nicht berechnen können.


Mit vorzüglicher Hochachtung

Simone Sperling
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