Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Realteilung eines Grundstücks

14. Februar 2022 12:00 |
Preis: 60,00 € |

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Die Bauaufsichtsbehörde ist befugt, bei einer aufgrund § 19 Abs. 2 BauGB rechtswidrigen Grundstücksteilung die Rückgängigmachung der Teilung anzuordnen und die Baugenehmigung zu widerrufen.

Guten Tag,
meinem Bruder und mir gehört gemeinsam ein Grundstück in Bayern mit 1097 qm Grundfläche. Nun soll das Grundstück geteilt werden- mein Bruder möchte seinen Teil verkaufen und ich möchte auf meinen Teil bauen und dort wohnen. In mein Haus soll eine Einliegerwohnung gebaut werden, in der mein Vater wohnt. Wir bräuchten hier also 2 Wohneinheiten. Im Bebauungsplan steht, dass pro 300qm eine Wohneinheit zulässig ist. Ein Abkauf von einem Teil meines Bruders wäre zu teuer, wir kommen also auf max. 548 qm. Das Grundstück sollte möglichst real geteilt werden. Wenn man nun das gesamte Grundstück bebaut und somit 3 Wohneinheiten zulässig sind, könnten wir dann das Grundstück nach Bebauung noch real teilen? Die GRZ wäre ja auf beiden Teilen eingehalten, allerdings widerspräche eben die Anzahl der Wohneinheiten dem Bebauungsplan.

Mit freundlichen Grüßen

Einsatz editiert am 15.02.2022 21:50:02

15. Februar 2022 | 23:39

Antwort

von


(1656)
Bertha-von-Suttner-Straße 9
37085 Göttingen
Tel: 0551 70728-16
Web: https://rkm-goettingen.de/gero-geisslreiter-verwaltungsrecht
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Einschlägig ist § 19 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB):

Durch die Teilung eines Grundstücks im Geltungsbereich eines Bebauungsplans dürfen keine Verhältnisse entstehen, die den Festsetzungen des Bebauungsplans widersprechen.

Eine textliche Festsetzung des Bebauungsplanes fordert in Ihrem Fall eine Grundstücksfläche von mindestens 300 qm pro Wohnung/Wohneinheit. Das ist nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB zulässig (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 8. Oktober 1998 – 4 C 1/97 –, Rn. 13, juris).

Zwar können Sie von den jetzigen 1.097 qm 548 qm abschreiben und ein eigenständiges neues Grundstück bilden, doch dürften Sie dieses dann wegen der o.g. Festsetzung leider nur mit einem Wohngebäude mit einer Wohneinheit bebauen.

Sofern Sie das heutige Grundstück mit einem weiteren Wohngebäude mit zwei Wohneinheiten bebauen, so wäre zwar der Festsetzung Genüge getan, eine spätere Teilung des Grundstücks entsprechend Ihrer Vorstellung würde aber gegen § 19 Abs. 2 BauGB verstoßen. Die Bauaufsichtsbehörde wäre dann berechtigt, die Baugenehmigung für das neue Haus zu widerrufen und die Rückgängigmachung der Teilung anzuordnen (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 28. November 2013 – 2 BV 12.760 –, Rn. 35, juris).

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

ANTWORT VON

(1656)

Bertha-von-Suttner-Straße 9
37085 Göttingen
Tel: 0551 70728-16
Web: https://rkm-goettingen.de/gero-geisslreiter-verwaltungsrecht
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Öffentliches Baurecht, Erbrecht, Ausländerrecht, Fachanwalt Verwaltungsrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER