Sehr geehrter Fragesteller,
grundsätzlich ist es möglich und der Beamte sogar verpflichtet, gegen die Dienstunfähigkeit Maßnahmen zu ergreifen:
§ 29
Beamtenstatusgesetz und § 46
Bundesbeamtengesetz:
"Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, sind verpflichtet, sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen; die zuständige Behörde kann ihnen entsprechende Weisungen erteilen."
Auch kann hierbei der nur teilweisen Arbeitsfähigkeit mit Teilzeit entsprochen werden:
"Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich"
Allerdings gibt es noch weitere Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen.
Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, können nur dann erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, wenn im Dienstbereich des früheren Dienstherrn ein Amt mit mindestens demselben Grundgehalt übertragen werden soll und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden.
Letztlich ist auch noch die fünfjährige Frist zu beachten, in der Sie reaktiviert werden dürfen. Nach Ablauf der fünf Jahre ist dies nicht mehr möglich (§ 44 des Landesbeamtengesetzes Niedersachsen).
Rechtsmittel sind gegen diese Entscheidung natürlich immer möglich und auch sollten die ärztlichen Gutachten überprüft und ggf. erneut vorgenommen werden.
Wenn Sie dafür Hilfe brauchen sollten, steht Ihnen meine Kanzlei gerne zur Seite.
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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Die weiteren Voraussetzungen sind erfüllt und auch das Gutachten scheint soweit o.k.
Ich bin nicht generell gegen eine Reaktivierung, mein (persönliches) Problem ist das halbe Gehalt. Eine Vollzeitbeschäftigung kommt aus gesundheitlichen Gründen nicht in Frage. Allerdings ist die finanzielle Mehrbelastung (erhöhte Beiträge zur privaten Krankenversicherung, Fahrtkosten, Wegfall der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, ..., insgesamt ca. 800 €/Monat) für mich kaum zu bewältigen. Ist denn die "fünfjahresfrist" im Bundesrecht anwendbar?
Sehr geehrter Fragesteller,
sofern Sie durch die Halbtagsarbeit wenige Einnahmen haben sollten als jetzt, ist dies eine Frage der Zumutbarkeit, die bei Ihnen dann nicht festgestellt werden kann.
Diesbezüglich sollte auf die Mehrbelastung unter Zugrundelegung einer ausführlichen Rechnung hingewiesen werden und um Neubescheidung gebeten werden, auch im Hinblick auf eventuelle finanzielle Hilfen, z.B. Fahrtgeld o.Ä..
Wenn Ihr Arbeitgeber keine Landesbehörde ist, sondern der Bund, dann gilt hierbei die 10 Jahresfrist.
Bei weiteren Nachfragen schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage zulässt, ich Ihnen aber auch weiterhin zur Verfügung stehen möchte.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer
Rechtsanwalt