Sehr geehrte Damen und Herren,
die Pflicht wird aus § 44 V NBauO abgeleitet, wonach die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft gewährleistet sein muss, was einen bestimmten Turnus dann automatisch nach sich zieht.
Wie dieser Turnus nun auszugestalten ist (jährlich/halbjährlich/zweijährig) ist nicht geregelt, wird sich - da es ja verschiedene Produkte gibt - immer nach der Produktbeschreibung der Geräte richten.
Eine Vorschrift einer BESTIMMTEN Dokumentation gibt es (noch) nicht, aber sie sollte schriftlich mit Datum erfolgen z.B. gemeinsam mit der Heizungsablesung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
11. Februar 2016
|
14:22
Antwort
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