Sehr geehrter Fragesteller,
herzlichen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte. Beachten Sie bitte, dass die von mir erteilte rechtliche Auskunft ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben basiert. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ihrer Rechtsauffassung ist weitgehend zuzustimmen. Ich gehe zunächst davon aus, dass es sich um ein Hotel in Deutschland handelt und kein Auslandssachverhalt besteht.
Ob das Hotel einen Schadensersatzanspruch gegen Sie hat, richtet sich danach, ob überhaupt ein Schaden eingetreten ist und wenn ja, ob Sie diesen auch schuldhaft verursacht haben.
Zur Frage des Verschuldens wäre es interessant zu wissen, ob in dem Hotelzimmer das Rauchen grundsätzlich gestattet war oder nicht. Denn bei normalem Zigarettenkonsum wird ein Rauchmelder in der Regel nicht ausgelöst. Es kann sich daher auch im eine Fehlfunktion des Rauchmelders handeln, was ggf. durch Sachverständigengutachten zu klären wäre. Möglich ist auch, dass der Rauchmelder ungünstig positioniert oder falsch eingestellt war. Es ist nach dem von Ihnen dargelegten Sachverhalt noch nicht eindeutig, ob Sie das Auslösen des Rauchmelders überhaupt schuldhaft verursacht haben. Nur dann würde dem Hotel aber ein Schadensersatzanspruch zustehen.
Selbst wenn Ihnen ein Verschulden nachgewiesen werden kann, so ist die Frage der Höhe des Schadens unklar. Ohne Vorlage einer Rechnung der Feuerwehr aus dem sich die Kosten des Einsatzes ergeben, sollten Sie richtigerweise gar nichts bezahlen. Denn die Höhe des Schadens muss von dem Hotel nachgewiesen werden. Es kann nur der tatsächliche Schaden in Rechnung gestellt werden, nicht etwa eine Pauschale. Zudem besteht eine Schadensminderungspflicht des Geschäigten, d.h. es wäre außerdem zu prüfen, ob nach Ihrer schnellen Meldung das Verhindern des Einsatzes der Feuerwehr grundsätzlich möglich gewesen wäre.
Selbstverständlich haben Sie auch das Recht, Ihre Haftpflichtversicherung einzuschalten. Dies sollten Sie im eigenen Interesse auch unbedingt tun. Zur Wahrung Ihrer Obliegenheitsverpflichtungen sollten Sie - sofern noch nicht geschehen - die Haftpflichtversicherung umgehend über die gegen Sie gerichteten Forderungen unterrichten und sämtliche Unterlagen vorlegen. Die Haftpflichtversicherung prüft dann, ob der Anspruch berechtigt ist. Ist er berechtigt, zahlt die Versicherung den Schaden. Ist er unberechtigt, lehnt die Haftpflichtversicherung ihn ab. Sofern das Hotel Sie im Falle einer Ablehnung verklagen würde, übernimmt die Haftpflichtversicherung die Prozessführung und begleicht alle Kosten (§ 5 AHB 2008).
Was das Verhalten des Hotels anbelangt, so mache ich sie zunächst darauf aufmerksam, dass strafrechtlich nicht "das Hotel" von Relevanz ist. Strafbar kann immer nur eine natürliche Person sein. Die Strafanzeige muss sich daher gegen den Mitarbeiter des Hotels richten, der Ihre Schlüsselkarten gesperrt hat und Sie zur Zahlung des Geldes aufgefordert hat. Grundsätzlich ist nach meiner Einschätzung der strafrechtliche Tatbestand der Nötigung hier erfüllt. Diese liegt immer dann vor, wenn eine Prson eine andere rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt. Hier wurden Sie mit der Drohung, nicht mehr in Ihre Zimmer zu kommen gezwungen, eine Zahlung zu leisten. Dies ist auch rechtswidrig, selbst dann, wenn tatsächlich ein Schadensersatzanspruch besteht. Denn "das Hotel" muss diesen Anspruch mit rechtlichen Mitteln (Klage und Zwangsvollstreckung) geltend machen und nicht im Wege der Selbstjustiz.
Ob eine solche Anzeige erfolgen sollte, muss im Einzelfall auch aus taktischen Gesichtspunkten entschieden werden. Solange der Streit noch sachlich geführt werden kann, rate ich zunächst von einer solchen Maßnahme ab, da hierdurch das Gesprächsklima sich radikal verschlechtern wird. Wird jedoch der Streit schon auf einem unsachlichen Niveau geführt, so sollte zumindest die Drohung mit einer Anzeige erfolgen, als letzte Möglichkeit dann die Anzeige selbst.
Zudem rate ich Ihnen, die Kreditkartenzahlung bis zur Klärung der Sachlage zu widerrufen. Gleichzeitig sollten Sie dem Hotel Schreiben, dass Sie den Sachverhalt Ihrer Haftpflichtversicherung übergeben haben, der Zahlung der 1.000,- EUR widersprochen haben und bis zur endgültigen Klärung der Sach- und Rechtslage keine Zahlungen leisten werden. Teilen Sie dem Hotel die Anschrift Ihrer Versicherung sowie die Schadensnummer, die Sie von Ihrer Versicherung erhalten haben mit und fordern Sie das Hotel auf, die weitere Korrespondenz in Zukunft mit Ihrem Haftpflichtversicherer zu führen.
Ich hoffe, ich konnte Sie ein bisschen beruhigen und Ihnen die Verwirrung nehmen. Sofern Sie Rückfragen haben, nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion. Für eine weitere Tätigkeit steht Ihnen meine Kanzlei gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Cornelia Klüting
Rechtsanwältin
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