Ich bin Untermieter in einer Wohnung,gegen den Hauptmieter wurde per Urteil die Räumung verfügt und der GV will am 27,04 räumen ,
Kann auch aus diesem Urteil gegen mich am 27.04 Vollstreckt werden.
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten will:
Wenn das Urteil nur gegen den Mieter ergangen ist, wird der GV nicht gegen Sie vollstrecken. Für eine Vollstreckung gegen den Untermieter ist ein Titel (Urteil) erforderlich, in dem Sie als Schuldner bezeichnet sind. Sollte die Untervermietung mit Zustimmung des Vermieters erfolgt sein, wird dieser nicht umhin kommen, ein Gerichtsverfahren auf Räumung gegen Sie anzustrengen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Auskunft weiter geholfen zu haben. Sollte weiterer Beratungsbedarf bestehen oder eine Vertretung gegenüber dem Vermieter erforderlich werden, stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung (Kontaktdaten s. o.).
Mit freundlichem Gruß
Markus A. Timm
-Rechtsanwalt-
www.peukerttimm.de
Rückfrage vom Fragesteller20. April 2006 | 11:29
Leider hat der Hauptmieter versäumt den Vermieter über die Untervermietung zu Informieren.Wie ist hier die Sachlage?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt20. April 2006 | 11:43
Zunächst gilt, dass Sie sich gegenüber dem GV darauf berufen sollten, dass der Titel nicht gegen Sie gerichtet ist. Hiergegen kann der Vermieter dann die so genannte Erinnerung einlegen. Hierin wird geprüft, ob Ihr Besitzrecht evident zweifelhaft ist. Ohne Zustimmung des Vermieters zur Untervermietung (diese ist im Vertrag regelm. Voraussetzung für eine rechtmäßige Untervermietung) hat die Erinnerung Aussicht auf Erfolg. D. h., der GV steht erneut vor Ihrer Tür.
Mit dem oben erwähnten Einwand können Sie aber zumindest etwas Zeit gewinnen. Sie können dann mit dem Vermieter in Verhandlung treten und möglicherweise einen Mietvertrag schließen.