Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Räumungsklage einer Mietwohnung wg. Lärmbelästigung und Sachbeschädigung

| 13. Mai 2012 20:48 |
Preis: 55€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

es geht um folgenden Sachverhalt:
in der Nacht vom 25.-26.4.12 habe ich erstmals gegen 3.15 Uhr die Polizei gerufen, da ein Mitmieter extrem laute Musik anhatte. Sie kamen dann auch schnell, doch der verwarnte Mieter gab nur 15min Ruhe, dann ging es wieder los.
Und so blieb es in den darauffolgenden Tagen und Nächten, einige Male musste von uns Mietern die Polizei gerufen werden, aber der Belästiger machte weiter. Zwei oder drei Mal habe ich selbst bei ihm geklingelt, einmal hatte meine Nachbarin etwas gesagt und die Polizei wurde mehrfach gerufen.

Die Belästigung war übrigens von anderen Mietern schon Wochen vorher bemerkt worden (deren Wohnungen liegen näher an der Wohnung des Störenfrieds als meine), und auch sie hatten sich beschwert. Einer von Ihnen hatte sogar dazu ein ausfühliches Lärmprotokoll geführt, ein anderer ist wegen dieser Belästigung vor einigen Tagen ausgezogen.

Unsere Vermieterin ist natürlich informiert ; sie warf ihm am 4.5.12 die fristlose Kündigung in Anwesenheit von Zeugen - einer Mitmieterin - in den Briefkasten. An eben genau diesem Tag kam auch die Polizei erneut, und nahm die Anlage des Störenfrieds in Verwahrung.

Kurz und gut: da auch ich mich mehrmals lautstark beschwert hatte, hat er mir an diesem Freitag die Wohnungstür eingetreten - außen befindet sich nun ein ca. 12cm breiter und ca. 15cm langer Riss, innen ein diagonaler Riss. Daraufhin habe ich erneut die Polizei gerufen und Anzeige erstattet, was der Randalierer von seinem Fenster mitbekommen hat.

Alles in Allem: bei uns Mietern geht nun die Angst um, besonders bei mir, da das Eintreten einer Wohnungstür für mich eine extreme Grenzverletzung bedeutet und ein Vertrauensverhältnis zu diesem Mieter nicht mehr möglich ist. In den letzten Tagen ist er nun still, hat aber am 11.05.12 gegen 22.30 einige Male an meiner Tür geklingelt und geklopft, ich habe das als nächtliche Ruhestörung bezeichnet und erneut mit der Polizei gedroht. Diese ist gestern Abend - nach abermaligem Klingeln des betreffenden Mieters gegen 19 Uhr - auch erneut hier gewesen und hat den Mieter aufgefordert, mich nicht mehr zu belästigen. Aufgrund der Grenzverletzung mit der Tür ist ein Verzeihen für mich, wie schon oben gesagt, nicht möglich, zumal ich von dem Mieter den Eindruck gewonnen habe, sehr unberechenbar zu sein.

Von meiner Vermieterin erfuhr ich, dass sie die ganze Angelegenheit längst über eine Rechtsanwältin laufen lässt. Am 21.5.12 soll nun die Zwangsräumung dieser Wohnung erfolgen, aber sie sagte mir am 12.05.12 am Telefon,
der belästigende Mieter müsse vorher noch angehört werden. Kann ich nun damit rechnen, dass er tatsächlich am 21.5.12 vor die Tür gesetzt wird - es gibt ja Obdachlosenheime - oder kann das noch etwas dauern? Immerhin gibt es ja genug Mietparteien als Zeugen der extremen Belästigung und eine Zeugin für die Sachbeschädigung an meiner Tür. Es haben sich insgesamt 6 Mietparteien beschwert, und selbst Nachbarn von gegenüber haben einmal nachts die Polizei gerufen, außerdem ist meine Nachbarin Zeugin, dass es tatsächlich dieser Nachbar war, der mir die Tür demoliert hat (ich hatte das zwar durch den Türspion auch gesehen, aber der Polizei gegenüber hat der Typ behauptet, dass sei sein Bruder gewesen, den es im Übrigen gar nicht gibt).

Ich wohne seit fast 13 Jahren in diesem Haus und habe mich bisher immer sehr wohl gefühlt. Ausziehen möchte ich selbst nicht, da es mir gesundheitlich nicht so gut geht.
Und noch etwas: die Miete scheint er bisher immer bezahlt zu haben, wenn auch verzögert.
Über eine detaillierte Antwort freue ich mich sehr.

Mit freundlichen Grüßen
A. Wolko

13. Mai 2012 | 22:35

Antwort

von


(1250)
Friedrichstr 171
10117 Berlin
Tel: 03036445774
Web: https://www.rechtsanwalt-weber.eu
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:

Die Vermieterin benötigt einen Räumungstitel, um den Mieter vor die Tür setzen zu können. Wenn sie diesen Titel hat und der Gerichtsvollzieher den Termin für die Räumung bestätigt hat, kann der Mieter nichts mehr machen.

Ob der Mieter die Miete bisher immer bezahlt hat, ist hierbei unbeachtlich, weil die Vermieterin sich bei der Kündigung auf sein störendes Verhalten bezogen haben dürfte. In der von Ihnen geschilderten Form ist das ausreichend, um das Mietverhältnis zu beenden.

Wenn es noch nicht passiert ist, sollten Sie gegen den Mieter wegen dem Türtritt eine Strafanzeige wegen Sachbeschädigung stellen. Zusätzlich können Sie auf zivilrechtlicher Ebene eine einstweilige Verfügung auf Abstandhaltung beantragen, aufgrund der der Mieter sich Ihnen nicht mehr nähern darf.

Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt

Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.


Rückfrage vom Fragesteller 14. Mai 2012 | 07:14

Sehr geehrter Herr Weber,

vielen Dank für Ihre schnelle und umfassende Antwort.
Ich möchte hier noch darauf hinweisen, dass der Störenfried erst seit April 2012 hier wohnt, und offenbar von Anfang an durch extrem laute Musik mindestens 2 Mietparteien gestört hat.
Wirkt sich diese kurze Mietdauer positiv auf seinen unverzüglichen Rausschmiss aus?
Vorab erneut vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen
A. Wolko

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 14. Mai 2012 | 16:39

Sehr geehrte Ratsuchende,

dadurch reduziert sich allenfalls die ordentliche Kündigungsfrist, auf die Kündigung aus den hier vorliegenden Gründen wirkt sie sich nicht aus.

Mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 14. Mai 2012 | 20:04

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Die Antwort des Anwalts erfolgte umgehend und gut verständlich

"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Robert Weber »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 14. Mai 2012
4,4/5,0

Die Antwort des Anwalts erfolgte umgehend und gut verständlich


ANTWORT VON

(1250)

Friedrichstr 171
10117 Berlin
Tel: 03036445774
Web: https://www.rechtsanwalt-weber.eu
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Kaufrecht, Mietrecht, Urheberrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Grundstücksrecht, Medienrecht