Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Die Vermieterin benötigt einen Räumungstitel, um den Mieter vor die Tür setzen zu können. Wenn sie diesen Titel hat und der Gerichtsvollzieher den Termin für die Räumung bestätigt hat, kann der Mieter nichts mehr machen.
Ob der Mieter die Miete bisher immer bezahlt hat, ist hierbei unbeachtlich, weil die Vermieterin sich bei der Kündigung auf sein störendes Verhalten bezogen haben dürfte. In der von Ihnen geschilderten Form ist das ausreichend, um das Mietverhältnis zu beenden.
Wenn es noch nicht passiert ist, sollten Sie gegen den Mieter wegen dem Türtritt eine Strafanzeige wegen Sachbeschädigung stellen. Zusätzlich können Sie auf zivilrechtlicher Ebene eine einstweilige Verfügung auf Abstandhaltung beantragen, aufgrund der der Mieter sich Ihnen nicht mehr nähern darf.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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Sehr geehrter Herr Weber,
vielen Dank für Ihre schnelle und umfassende Antwort.
Ich möchte hier noch darauf hinweisen, dass der Störenfried erst seit April 2012 hier wohnt, und offenbar von Anfang an durch extrem laute Musik mindestens 2 Mietparteien gestört hat.
Wirkt sich diese kurze Mietdauer positiv auf seinen unverzüglichen Rausschmiss aus?
Vorab erneut vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
A. Wolko
Sehr geehrte Ratsuchende,
dadurch reduziert sich allenfalls die ordentliche Kündigungsfrist, auf die Kündigung aus den hier vorliegenden Gründen wirkt sie sich nicht aus.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt