Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Rechtsgrundlage für die Entscheidung der Rentenversicherung stellt § 106 SGB VI
dar. Hier insbesondere § 106 Absatz 3.
Dort heißt es:"Für Rentenbezieher, die bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, das der deutschen Aufsicht unterliegt, wird der monatliche Zuschuss in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. 2Der monatliche Zuschuss wird auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung begrenzt."
Grundsätzlich wird erst einmal der allgemeine Beitragssatz mit dem Zahlbetrag der Rente multipliziert. Das sind 7,3 % (14,6 % = allgemeiner Beitragssatz 2016).
Bsp: Zahlbetrag der Rente 1000 € * 7,3 % = 73 €.
Aber anschließend ist zu prüfen, ob der Zuschuss die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die private Krankenversicherung übersteigt und gegebenenfalls ist er auf diese Hälfte zu begrenzen.
Jedoch wird nicht mehr als die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung (Abs. 3 S. 2) gezahlt.
Im Rahmen der Vergleichsberechnung wird dann von der Rentenversicherung der niederigere Satz gezahlt.
So ist leider die gesetzliche Regelung.
Nun zu Ihrer weiteren Frage, ob diese Praxis verfassungswidrig sein könnte.
Dazu hat das Bundessozialgericht geurteilt, dass der Selbstbehalt eines privat Versicherten allerdings nicht zu den Aufwendungen für seine KV zugerechnet werden kann (vgl. BSG Urt. v. 11.11.2003 – B 12 AL 3/03 R
– in SozR 4 – 4300 § 207a Nr. 1).
Das bedeutet tatsächlich, dass derjenige, der einen höheren Selbstbehalt hat, anders behandelt wird, als derjenige mit einem höheren Beitrag.
Das Bundesverfassungsgericht sagt, dass ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 dann vorliegt, wenn wesentliches Gleiches ungleich oder wesentlich Ungleiches gleich behandelt wird.
In beiden Fällen (mit und ohne SB) handelt es sich dem Wesen nach erst einmal um Gleiche Tatbestände, nämlich private Krankenversicherungsverträge.
Diese unterscheiden sich eben nur im Selbstbehalt. Das BSG hat in dem oben benannten Urteil hier keine wesentliche Ungleichheit erkannt.
Wenn Sie also dagegen vorgehen wollten, müssten Sie leider erst einmal den Instanzenweg durchlaufen (Widerspruchsverfahren, Klage Sozialgericht, Berufung LSG, Revision BSG), um schlussendlich beim Bundesverfassungsgericht anzugelangen.
Da das BSG bereits ein Urteil gefällt hat hierzu, ist zu erwarten, dass auf dem Weg zum Bundesverfassungsgericht das ein oder andere Gericht eine Berufung oder Revision nicht zulassen wird und dann der Weg über eine Nichtzulassungsbeschwerde zu gehen sein wird.
Wird eine Nichtzulassungsbeschewerde zurückgewiesen, besteht dann aber die Möglichkeit, dass der Rechtsweg dann erschöpft ist und sich wegen Rechtswegerschöpfung das Bundesverfassungsgericht dann mit dem Fall beschäftigt.
Auf jedenfall müssten Sie einen langen Atem mitbringen, von ca. 5-10 Jahren.
So lange dauert es leider, bis man den beschrieben Instanzenzug durchlaufen hat.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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