Sehr geehrte Damen und Herren,
zum Jahresanfang 2006 habe ich einen Anwalt zur Unterstützung in einer Betreungsangelegenheit meiner Mutter hinzugezogen. Meine Mutter hatte aufgrund Ihrer Krankheit einen vom Gericht bestellten Betreuer. Dieser hatte Sie in ein Pflegeheim verwiesen, was sehr weit von mir und meiner Familie weg war. Der RA sollte mich untersützen, dass meine Mutter in ein näheres Pflegeheim verlegt wird. Anfangs bemühte sich der RA (Schreiben an das Vormundschaftsgericht und den gesetzlichen Betreuer etc.), dann ließ der Einsatz langsam nach, bis ich ihn nicht mehr erreichen konnte und er sich auch nicht mehr meldete. Ich habe im August 2006 noch mehrmals vergeblich um Rückruf gebeten (auch via email). Es kam nie mehr eine Antwort und auch später keine Rechnung. Meine Mutter wurde natürlich nicht verlegt.
Jetzt erhielt ich ein Schreiben, in dem der RA nachfrägt, ob er die Angelegenheit abschließen kann. Also über vier Jahre nach dem letzten Kontakt. Da meine Mutter bereits 2007 verstorben ist, ist die Angelegenheit natürlich schon längst abgeschlossen.
Ich vermute nun, dass nun auch eine Honorarforderung folgen wird.
Ich habe nun aber leider keinen Überblick mehr, wie oft ich mit Anwalt telefoniert habe etc.
Meine Frage:
Kann der RA nach über 4 Jahren jetzt noch eine Rechnung stellen?
Was muss ich beachten?
Vielen Dank!
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Nein, der Rechtsanwalt kann nach über vier Jahren keine Rechnung mehr stellen, da seine Forderung bereits verjährt ist.
Sie sollten vorläufig nichts tun und nach Erhalt einer Rechnung die Einrede der Verjährung erheben, indem Sie einfach mit einem Brief auf die Rechnung antworten, in dem Sie die Forderung als verjährt bezeichnen.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
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