Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben wie folgt beantworten:
Ich vermute, dass es sich zunächst um eine bedingte Klage unter der Bedingung der PKH-Bewilligung gehandelt hat. Dann hätte der Kollege Sie in diesem Verfahren vertreten. Hierfür fällt eine Gebühr in Höhe von 1,0 gem. Nr. 3335 VV-RVG an.
Das weitere Klageverfahren löst die Gebühr nach Nr. 3100 VV-RVG aus (1,3).
Dabei ist zu beachten, dass es sich bei beiden Verfahren um dieselbe Angelegenheit handelt (§ 16 Nr. 2 RVG
). Voraussetzung für die Behandlung beider Verfahren als dieselbe Angelegenheit ist, dass derselbe Prozessbevollmächtigte tätig wird, dass es sich um denselben Streitgegenstand handelt und beide Verf. in derselben Instanz stattfinden (Mayer/Kroiß Rn. 4 zu § 16 RVG
).
Eine Zusammenrechung der Werte des PKH- und Hauptsacheverfahrens unterbleibt (Anm. 2 zu Nr. 3335 VV-RVG).
Dies liegt also hier vor. Daher ist mA der § 15 III RVG
vorliegend nicht anwendbar.
Daher kann der Anwalt hier keine weitere Gebühr nach Nr. 3100 fordern. Das PKH-Verfahren und die Klage stellen eine Angelegenheit dar, in der nur eine Gebühr nach Nr. 3100 entsteht.
Lassen Sie mir aber die Rechnung des Kollegen noch einmal kurz per mail oder Fax zukommen. U.U. sind nämlich im Beschwerdeverfahren weitere Gebühren entstanden. darüber hinaus ist der doppelte Ansatz der Gebühr nach Nr. 3100 VV-RVG verwunderlich. Wäre nämlich dieselbe Gebühr unterschiedlich entstanden, wären die Werte einfach zusammenzurechen (§ 22 II RVG
).
Im Übrigen wird das Gericht den gegenstandswert festsetzen, wobei bei Unterhaltszahlungen der 12-fache Monatswert zureffend ist.
Die Rechnung müssen Sie – sofern sie korrekt ist – im Rahmen der Zahlungsfrist (spätestens nach 30 Tagen) zahlen. Der Anwalt ist berechtigt, einen Vorschuß auf die zu erwartenden Gebühren zu fordern – dieser kann sofort fällig gestellt werden. Auf den Abschluss des Verfahrens kommt es insofern nicht an.
Lasen Sie sich im Zweifel vorab die Rechnung des Kollegen erklären. Vielleicht bringt dies ja ein wenig mehr Klarheit. Mit dieser Info können Sie sich dann gerne im rahmen der Nachfragefunktion an mich wenden.
Ich hoffe, Ihre Frage umfassend und zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
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