Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Fragen beantworte ich aufgrund des von Ihnen dargestellten Sachverhaltes wie folgt:
Zu Frage 1: Was passiert, wenn ein Testament mehrere ungültige oder unzulässige Bestimmungen enthält?
In diesem Fall bestimmt § 2085 BGB
:
Die Unwirksamkeit einer von mehreren in einem Testament enthaltenen Verfügungen hat die Unwirksamkeit der übrigen Verfügungen nur zur Folge, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser diese ohne die unwirksame Verfügung nicht getroffen haben würde.
Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine Auslegungsregel.
Zu Frage 2, die die Gültigkeit und Zulässigkeit der von Ihnen gewählten Formulierung in einem Testament betrifft, ist zu sagen, dass diese Formulierungen grundsätzlich gültig und zulässig wären.
Gem.§ 2100 BGB
kann der Erblasser einen Erben in der Weise einsetzen, dass dieser erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist ( Nacherbe)
Auch für den Fall, dass die benannten Nacherben ausfallen, kann der Erblasser vorsorgen und weitere Personen als Nacherben benennen.
Aus der von Ihnen gewählten Formulierungen lässt sich jedoch nicht eindeutig entnehmen, ob Ihre Tochter sogenannte nicht befreite Vorerbin sein soll.
Im Zweifel wäre sie dann nicht befreite Vorerbin mit der Folge, dass ihre Verfügungsgewalt in weiten Bereichen sehr eingeschränkt wäre. Sie dürfte als solche z.B. keine Schenkungen aus dem Naschlass machen, Grundstücke nicht mit Hypotheken belasten. Sie wäre auch gegenüber dem Nacherben verpflichtet, dem Nacherben gegenüber Auskünfte zu erteilen, Wertpapiere zu hinterlegen u.s.w.
Wenn Sie dies nicht so wünschen, sondern den Vorerben befreien wollen, müssten Sie das so im Testament zum Ausdruck bringen.
Eine Formulierung könnte lauten:
„Der Vorerbe ist befreit und zur freien Verfügung über den Nachlass berechtigt".
Auch der befreite Vorerbe darf keine Schenkungen vornehmen, die das Erbe des Nacherben stark mindern. Dies beschränkt sich jedoch nur auf böswillige Verminderungen.
Eine Herausgabepflicht aus der Vorerbschaft erstreckt sich lediglich noch auf vorhandene Nachlassgegenstände.
Ich hoffe, Ihre Fragen verständlich beantwortet zu haben und Ihnen eine erste Orientierung gegeben zu haben.
Gleichzeitig empfehle ich jedoch , dass Sie bei der Erstellung Ihres Testaments mit der weiteren Beratung einen Notar beauftragen sollten.
Ich bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Lucia König
Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 22.04.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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