Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
für Ihre Anfrage bedanke ich mich herzlich und möchte Sie sogleich unter Berücksichtigung der mir von Ihnen mitgeteilten Informationen summarisch (s. Hilfe-Button) beantworten.
1 Auflassungsvormerkung
Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass eine entsprechende Vormerkung für den erbrechtlichen Anspruch auf Übertragung des Grundstücks, der sich künftig
aus dem Vermächtnis ergeben wird, nicht möglich ist. Dies liegt schlichtweg daran, dass der Vermächtnisnehmer aufgrund des Testaments zu Lebzeiten des Erblassers keinen vormerkbaren Anspruch gegen diesen oder den Erben im Sinne des § 883 BGB
hat (vgl. dazu BGH 12, 115
, BayObLG 99, 226). Dies liegt insbesondere daran, dass der Erblasser sein Testament ohnehin jederzeit ändern kann.
Eine entsprechende Vormerkung wäre nur als erbvertragliche Regelung möglich, welche auch ganz eigenen Regeln unterliegt und bei Ihnen leider gerade nicht vorliegt. Dort ist es nämlich möglich, eine Auflassungsvormerkung zu bestellen für den Fall der verbotswidrigen Verfügung des Vertragserben (=bedingter dinglicher Rechtsanspruch für den Fall der verbotswidrigen Verfügung, vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Rn. 9). Der Unterscheid liegt darin begründet, dass der Erbvertrag ausnahmsweise eine Bindung des Erblassers gegenüber dem Vertragserben bewirkt.
2.Unterhaltsleistungen und Pflichtteil
Bei Wirksamkeit der Klausel dürfte im Zweifel, nach Sinn und Zweck beziehungsweise Schuldgrund betrachtet, ein Gesamtschuldverhältnis vorliegen. Allerdings dürfte die Klausel so nicht zum gewünschten Ergebnis führen. Gemäß § 2306 BGB
ist nämlich bestimmt, dass die Beschränkung oder die Beschwerung als nicht angeordnet gilt, wenn ein als Erbe berufener Pflichtteilsberechtigter durch die Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsanordnung beschränkt ist oder er mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert ist, wenn der ihm hinterlasse der Erbteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils nicht übersteigt.
Diese Voraussetzung sind im wesentlichen erfüllt, da die Unterhaltsbelastung eine entsprechende Auflage darstellt. Allerdings sind mir die Wertverhältnisse freilich nicht bekannt.
Selbst in dem Fall aber, dass der dann hinterlassene Erbteile entsprechend groß ist, kann die Wirkung der Beschwerung wiederum durch den Pflichtteilsberechtigten dadurch umgangen werden, dass er den Erbteil ausschlägt (§ 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB
). Damit wäre die von Ihnen gewollte Wirkung noch immer nicht erreicht.
Ich würde Ihnen daher unverbindlich empfehlen, dass Sie testamentarisch ein Vermächtnis (in Höhe einer bestimmten Geldsumme) für die Tochter X bestimmen. Dies können Sie auch konkret für die Ausbildung, wie gewünscht, festlegen und ggf. noch detaillierter reglementieren (und ggf. durch einen Testamentsvollstrecker überwachen lassen). Das Vermächtnis würde zudem, da Nachlassverbindlichkeit, den Pflichtteilsansprüchen vorgehen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine hilfreiche, erste Orientierung gegeben zu haben. Gerne stehe ich auch für die Fassung eines entsprechenden Testamentsentwurfs zur Verfügung. Kontaktieren Sie mich dazu einfach über den untenstehenden link!
Mit freundlichen Grüßen aus Burgwedel
Hans-Christoph Hellmann
-Rechtsanwalt-
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Diese Antwort ist vom 07.09.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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