Sehr geehrte Fragestellerin,
die in kräftigen Farben gestrichenen oder mit "Graffiti" versehenen Wände müssen Sie unabhängig von der mündlichen Absprache oder einer Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen aus dem Mietvertrag in Ordnung bringen, da dies nicht mehr unter den Begriff "Schönheitsreparaturen" fällt, sondern als Beschädigung der Mietsache angesehen wird.
Ansonsten gehe ich davon aus, dass es sich bei den Fristen in Ihrem Mietvertrag um "starre" Fristen handelt. Die Vereinbarung "starrer" Fristen zur Durchführung von Schönheitsreparaturen in Allgemeinen Geschäftbedingungen ist laut der Rechtsprechung des BGH unwirksam (z.B. Urteil vom 23.6.2004, Az. <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=456e0640183f47d2b395cab39bb40712&client=%5B%2712%27%2C+%2712%27%5D&client=%5B%2712%27%2C+%2712%27%5D&nr=29890&pos=0&anz=1" target="_blank">VIII ZR 361/03</a>). In der Klausel in Ihrem Mietvertrag "... kann ... spätestens jedoch bei Ende des Mietverhältnisses alle nach Grad der Abnutzung gemäß nachstehendem Fristenplan erforderlichen ... Schönheitsreparaturen verlangen..." ist zwar eine Renovierung nach dem Grad der Abnutzung vorgesehen, nach der genauen Formulierung der zitierten Klausel ist für den Grad der Abnutzung aber lediglich der Zeitablauf entsprechend dem Fristenplan maßgebend, nicht jedoch sonstige Faktoren wie z.B. die Nutzung der Räume oder die Haltbarkeit der Tapeten, so dass der tatsächliche Zustand der Räume letztlich doch nicht berücksichtigt wird. Auch aus der Formulierung "als angemessene Fristen gelten" geht nicht hervor, dass eine Renovierungsverpflichtung nur dann gegeben sein soll, wenn das Erscheinungsbild der Räume eine Renovierung erfordert. Da die mietvertragliche Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen unwirksam ist, ist es auch die darauf beruhende Abgeltungsklausel.
Ob die mündliche Zusage, alles zu streichen und die Löcher abzudichten, bereits bindend ist, hängt davon ab, ob es im Wege eines Vergleichs mit der Hausverwaltung abgegeben wurde, also gegenseitiges Nachgeben vorliegt. Ein Schuldanerkenntnis ist grundsätzlich nur wirksam, wenn es schriftlich abgegeben wurde, es sei denn, es wird im Wege eines Vergleichs abgegeben, dann ist es auch bei nur mündlicher Abgabe wirksam (§§ <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__781.html" target="_blank">781</a>, <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__782.html" target="_blank">782</a> BGB).
Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
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Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
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