Schönheitsreparaturen: Starre Fristen nicht im Mietvertrag eingetragen
09.12.2004 17:15
| Preis:
***,00 € |
Hallo,
wir hatte bereits eine Frage am 06.12.2004 beantwortet bekommen. Nun kommt unser Vermieter morgen wieder vorbei und deswegen bitten wir sehr dringend um eine Auskunft über den § 8.
Hier der genaue Wortlaut wg. Schönheitsrep. aus unserem Vertrag. Wir bitten um Sie freundlich zu prüfen, ob dies eine "starre" Klausel ist.
§ 8 Schönheitsreparaturen/Bagatell-Schäden:
1. Unter Berücksichtigung der in §3Ziff 1. festgelegten Mietzinshöhe übernimmt die Schönheitsreperaturen während der Mietdauer der Mieter. Zu den Schönheitsreperaturen gehören insbesondere Anstrich bzw. Tapezieren der Wände und Decken, Anstrich (Versiegelung) der Böden bzw. Reinigung/Erneuerung der Teppichböden, Innenanstrich von Türen und Fenstern, Anstrich von Heizkörpern, Versorgungsleitungen etc.
2. Kleine Instandhaltungen, die während der Mietdauer erforderlich sind vom Mieter auf eingene Kosten auszuführen, soweit die Schäden nicht von anderern Vertragspartner zu vertreten sind. Die kleinen Instandhaltungen umfassen nur das Beheben kleiner Schäden an Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas, an Verschlussvorrichtungen für Fensterläden, Heiz-,Koch- und Kühleinrichtungen, Tür- und Fensterverschlüssen sowie Verglasungen und vergleichbare Kleinreperaturen.
3. Hat der Mieter die Schönheitsreparaturen bzw. kleinen Instandhaltungen übernommen, so kann der Vermieter die fälligen Reperaturen bereits während des Laufes des Vertrages fordern, spätestens jedoch bis Ende des Mietverhätnisses alle bis zu diesem Zeitpunkt nach dem Grad der Abnutzung und Beschädigung gemäß nachstehendem Fristenplan erforderlichen Instandsetzungen und Schönheitsreperaturen verlangen. Als angemessene Zeitabstände der Schönheitsreparaturen gelten:
für Küchen/Kochnischen, Bäder/Duschen und WC alle ---- Jahre für Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen ---- Jahre. Im Vertrag unten als Fußnote steht: Zutreffendes kennzeichnen. (Falls keine abweichende Eintragung: 3 Jahre bei Küchen etc. und 5 Jahre bei Wohn- und Schlafräume etc.)Dies wurde nicht ausgefüllt, da wir die mündliche Zusage vom verstorbenen Vermieter hatten, dass wir beim Schönheitsreperaturen keine ausführen müssen, auch nicht beim Auszug (unter Zeuge gesagt - Zeuge ist Arbeitskollege).
Wenn wir doch die Schönheitsreperaturen vornehmen müssten, trotz der Komplettrenovierung und Vornahme von Investitionen für die Funktionsfährigkeit der Wohnung (i.Höhe von über DM 3.500,00) zum Einzug, müssen wir dies dann tun, oder sollen wir uns einen Rechtsanwalt suchen?
Vielen Dank.