Sehr geehrter Fragesteller,
danke für Ihre Anfrage, die ich Ihnen anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzwertes gerne wie folgt beantworten möchte:
Vorab zum Verständnis:
Nach Ihren Schilderungen gehe ich davon aus, dass das Jobcenter im Rahmen eines Antrages Ihrer Frau auf Sozialleistungen prüft, inwiefern ihr solche Leistungen zustehen.
Grundsätzlich hat Ihre Frau als Antragstellerin alle entscheidungsrelevanten Tatsachen dem Jobcenter mitzuteilen.
Entscheidungsrelevant sind u.a. Angaben über Personen, die der Antragstellerin zum Unterhalt verpflichtet sind. Wenn nämlich Sie als Ehemann Ihre Frau unterhalten können, hat Sie insoweit keinen Anspruch auf Sozialleistungen.
Insoweit wird Ihre Frau mitgeteilt haben, dass sie mit Ihnen verheiratet ist und getrennt von Ihnen lebt.
Nach § 1361 BGB
(Unterhalt bei Getrenntleben) sind sie gegenüber Ihrer Frau grundsätzlich unterhaltspflichtig.
Da jedoch ein Unterhaltspflichtiger tatsächlich nur Unterhalt leisten muss, wenn er (finanziell) dazu in der Lage ist. Die Unterhaltsfähigkeit bemisst sich an den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen.
An dieser Stelle prüft jetzt das Jobcenter, ob Sie überhaupt unterhaltsfähig sind.
Zu Ihrer Frage:
Das Jobcenter ist dazu berechtigt, von Ihnen Informationen über Ihr Einkommen und Vermögen im Hinblick auf Ihre Unterhaltspflicht gegenüber Ihrer Frau einzuholen.
Wenn das Jobcenter Sie dazu auffordert dazu entsprechende Unterlagen vorzulegen, sind Sie verpflichtet dem nachzukommen.
Insoweit sei auf die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 S. 2 SGB I
verwiesen:
Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat
1.alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3. Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.
Zudem ist zu beachten, dass Ihre Frau als Unterhaltsberechtigte bezüglich Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse Ihnen gegenüber Anspruch auf Auskunft bzw. Vorlage von entsprechenden Unterlagen darüber hat. Diesen Anspruch kann sie unter Umständen gerichtlich gegen Sie durchsetzen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort eine erste rechtliche Hilfe gegeben zu haben. Bei Verständnisproblemen nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Anke Thiede
Rechtsanwältin
Frau Thiede,
wir sind und waren nicht verheiratet, ändert sich da was?
P.S. für das Kind bezahle ich die Unterhalt in voller Höhe
Frau Thiede,
wir sind und waren nicht verheiratet, ändert sich da was?
P.S. für das Kind bezahle ich die Unterhalt in voller Höhe
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage möchte ich gerne wie folgt beantworten:
Die Tatsache, dass Sie nicht verheiratet sind bzw. waren, habe ich leider übersehen.
In diesem Falle hat Ihre Ex-Freundin natürlich keinen Anspruch auf Ehegattenunterhalt.
Allerdings hat sie als Mutter Ihrer 2 und 3 Jahre alten Kinder Anspruch auf Unterhalt nach § 1615 l BGB
haben.
Danach kann eine Mutter, die nicht mit dem Vater des Kindes verheiratet ist, vom Vater des Kindes nach Unterhalt verlangen, soweit sie wegen der Schwangerschaft bzw. Geburt kein ausreichendes eigenes Einkommen hat.
Der Kindesvater hat der Mutter also denjenigen finanziellen Nachteil zu ersetzen, den die Mutter hat, weil sie wegen des Kindes nicht oder nur noch in geringerem Maße als vor der Schwangerschaft erwerbstätig sein kann. Unterhalt ist grundsätzlich in Höhe des Einkommensverlustes zu zahlen.
War die Mutter vor der Schwangerschaft gar nicht berufstätig (z.B. Studentin), so hat sie trotzdem einen Anspruch auf Mindestunterhalt.
Die Unterhaltspflicht dauert mindestens bis zum 3. Geburtstag des Kindes. Ab dem 3. Geburtstag des Kindes ist die Mutter zu einer Vollzeit-Berufstätigkeit verpflichtet, so dass dann kein Unterhaltsanspruch mehr gegeben ist. Allerdings setzt dies voraus, dass es eine Betreuungsmöglichkeit für das Kind gibt. Der Unterhaltsanspruch verlängert sich über den 3. Geburtstag hinaus, falls die Mutter keine Betreuungsmöglichkeit für das Kind hat und infolgedessen nicht berufstätig sein kann. Gibt es am Wohnort der Mutter keine ausreichenden Betreuungsmöglichkeiten, ist sie verpflichtet, an einen anderen Ort mit besserer Kinderbetreuung umzuziehen, falls ein solcher Umzug nicht dem Kindeswohl widerspricht.
Auch bei Bestehen einer Betreuungsmöglichkeit besteht der Unterhaltsanspruch weiter, wenn die Mutter das Kind aus kindsbezogenen Gründen nicht betreuen lassen kann. Das kann z.B. der Fall sein bei Krankheit, Behinderung oder Entwicklungsstörungen des Kindes.
Schließlich kann ein Unterhaltsanspruch auch dann noch jenseits der Altersgrenze des Kindes von drei Jahren bestehen, wenn die Kindesmutter darauf vertrauen durfte, vom Kindesvater weiterhin Unterhalt zu bekommen.
Beispielsweise, wenn die nicht miteinander verheirateten Eltern jahrelang zusammenlebten. Nach der Geburt des Kindes hat die Mutter ihre Berufstätigkeit aufgegeben, während der Vater den Lebensunterhalt verdient hat. Die Eltern trennen sich, als das Kind sechs Jahre alt ist. In diesem Fall muss der Vater für einen angemessenen Zeitraum weiterhin Unterhalt an die Kindesmutter zahlen, bis diese sich auf die neue Situation einstellen und eine Arbeitsstelle finden konnte.
Hinsichtlich Ihrer Mitwirkungspflichten bei der Überprüfung Ihrer Unterhaltsfähigkeit ändert sich danach nichts.
Ich hoffe Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Anke Thiede
Rechtanwältin