Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Ich habe Ihre Anfrage so verstanden, dass bisher noch gar kein Deckungsschutz besteht. Korrigieren Sie mich bitte, falls dies nicht zutrifft.
Die Deckungszusage des Versicherers begründet noch keinen unmittelbaren Zahlungsanspruch des Rechtsanwalts gegen den Versicherer. Der Vergütungsanspruch richtet sich nach wie vor gegen den Mandanten; die Versicherung übernimmt lediglich die Freistellung von der Kostenschuld des Mandanten.
Ganz unabhängig von diesen Überlegungen kommt es für das Bestehen eines Mandatsverhältnisses nicht auf eine schriftliche Fixierung an. Auch eine mündliche Beauftragung ist möglich.
Insofern kann in Ihrem Fall bereits ein Anwaltsvertrag bestehen mit der Folge, dass bereits ein Gebührenanspruch des Anwalts gegen Sie erwachsen ist und deshalb die Unterzeichnung einer Vollmacht auf die Vergütung keinen Einfluss hat.
Sind bisher noch keine kostenauslösenden Maßnahmen ergangen oder besteht noch gar kein Anwaltsvertrag, so können Sie sich selbst an die RSV wenden und um Deckungszusage bitten. Die schriftliche Zusage der RSV („Deckungszusage“) können Sie dann einem Anwalt Ihrer Wahl vorlegen.
Eine „bedingte“ Unterzeichnung halte ich nicht für glücklich. Wenn Sie Ihr weiteres Handeln von dem Bestehen einer Deckungszusage abhängig machen möchten, so sollten Sie den oben beschriebenen Weg wählen und selbst um Deckungsschutz bei der RSV nachsuchen.
Alternativ können Sie den Anwalt zunächst nur mit der Einholung der Deckungszusage beauftragen. Sollte die RSV auf den Antrag hin Deckungsschutz ablehnen, so kann der Anwalt aber für den Antrag auf Deckungsschutz die übliche Vergütung verlangen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt
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