Sehr geehrter Fragesteller,
Wäre die Klage abgewiesen worden, wenn sich herausgestellt hätte, dass die ursprüngliche Forderung unrichtig war?
Die Klage wäre jedenfalls in Höhe des unbegründeten Teils abgewiesen worden.
Oder hätte die Korrektur der ursprünglichen Forderung dazu geführt, dass die Prozess- und Anwaltskostenverteilung sich geändert hätte?
Da der eingeklagte Betrag nur zu 70 % begründet war, hätte der Kläger die Prozesskosten zu 30 % selber tragen müssen. Das heißt, Sie hätte nur 70 % der Gerichtskosten und der gegnerischen Anwaltskosten erstatten müssen und hätten 30 % Ihrer eigenen Anwaltskosten erstattet verlangen können. Insofern ist Ihnen ein Schaden entstanden.
Welche Straftatsbestände wurden dabei verletzt?
Es handelt sich um Betrug (§ 263 StGB
).
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
Nachdem der Verwalter ja die Papiere gefälscht hatte, würde ich erwarten, dass neben Betrug auch Urkundenfälschung vorliegt.
Ausserdem gibt es den Tatbestand des Prozessbetruges.
Wie steht es mit diesen beiden.
Zu Ihrer Nachfrage:
Der Prozessbetrug ist kein eigener Straftatbestand, sondern ein Unterfall des oben bereits erwähnten § 263 StGB
.
Eine Urkundenfälschung liegt nicht vor, wenn der Verwalter falsche Zahlen in den Abrechnungen geführt hat. In dem Fall handelt es sich nur um eine schriftliche Lüge, nicht aber die Herstellung einer unechten Urkunde im Sinne des § 267 StGB
.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt