Sehr geehrter Ratsuchender,
zunächst einmal wäre sicherlich zu klären, ob die Eingangsprotokolle fehlerfrei sind.
Denn wenn Sie gefaxt haben, ein Faxprotokoll vorliegen haben, muss dieses nicht unbedingt bedeuten, dass auch ein Empfangprotokoll erstellt wird.
Einige Sachverständige haben schon diese Fehlerhaftigkeit bei solchen Übertragungen festgestellt.
Haben Sie das Fax geschickt, ein Protokoll erhalten, kann eigentlich nichts passieren.
Sollte widererwartend ein Strafrichter dieses anders bewerten und kein Gutachten einholen, sonden Sie verurteilen, gilt § 263 StGB
, wonach eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren ausgesprochen werden kann.
Da Sie aber nicht vorbestraft sind, wird es nicht zu einer Freiheitsstrafe kommen. Es würde dann eine Geldstrafe sein, die sich zwischen drei und sechs Monatsgehälter bewegen wird. Das ist aber nur eine sehr vage Prognose, da ich weder Akte noch Gesamtumstände kenne.
Sollte der Vorwurf erhoben und ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, sollten Sie keine Angaben machen.
Sie sollten dann sofort einen Rechtsanwalt beauftragen.
Dieser wird dann Akteneinsicht beantragen und nach Rücksprache die Stellungnahme abgeben.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Danke, was ist wenn aus einem Büro das Fax zwar rausging, der Mitarbeiter aber das Protokoll, das sonst immer mit ausgedruckt wird, versehentlich weggeworfen hat und nun im Nachheinein ein manipuliertes Protokoll in die Akte gibt? Bleibt das am Bürochef hängen, wenn der Mitarbeiter das leugnet?
Was ist, wenn das Fax eben nicht rausging, eine Manipulation aber in der Akte ist?
Sollte der Chef dann nicht besser auf den Verdacht hin das Beweismittel aus dem Verfahren zurückziehen oder gar den möglichen Betrug einräumen, egal obe er es nun war oder nicht? Schliesslich ist man noch mitten im Verfahren, wäre das ein guter Zeitpunkt?
Sehr geehrter Ratsuchender,
nein, denn der Bürochef hätte dann strafrechlich keine Tat begangen.
Auch dann nicht, wenn der Bürochef davon nichts gewußt hat.
Sobald der Bürochef Kenntnis davon hat, sollte der das Beweismittel zurückziehen. Aber ohne Kenntnis der Gesamtumstände (mitten in welchen Verfahren? Welche Art von Beweismittel?) ist es schwierig, das abschließend zu beurteilen.
Es besteht die prozessuale Wahrheitspflicht. Und wenn eben ein Verdacht der Manipulation besteht, sollte man zur Vermeidung dieser Pflichtverletzung deutlich machen, dass man im Nachhinein kenntnis einer Manipulation erlangt hat und das Beweismittel zurückziehen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
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