Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
Ihnen wird ein versuchter Betrug vorgeworfen, strafbar gemäß §§ 263
, 22
, 23 StGB
(Strafgesetzbuch). Sollten Sie verurteilt werden, droht eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren. Je nach Umständen des Einzelfalls kann der versuchte Betrug milder bestraft werden als ein vollendeter Betrug, § 23 Absatz 2 StGB
.
Sollten Sie bisher nicht (vor allem nicht einschlägig, d.h. insbesondere wegen Betruges) vorbestraft sein, wird mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nach Ihrer Schilderung im Falle einer Verurteilung „nur“ eine Geldstrafe verhängt werden. Über die genaue Höhe kann ohne Kenntnis der Ermittlungsakte nur gemutmaßt werden. Es ist aber recht unwahrscheinlich, dass diese über 90 Tagessätzen liegt (ein Tagessatz entspricht Ihrem monatlichen Nettoeinkommen geteilt durch 30).
Beispiel: Bei einer Verurteilung zu 60 Tagessätzen und einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.500,- € würde die Geldstrafe 60 TS mal 50 €, also 3.000,- € betragen. Ein Eintrag in Ihr Führungszeugnis würde erst bei einer Geldstrafe ab 91 TS erfolgen, WENN Sie bisher nicht vorbestraft sind.
Sie sind als Beschuldigter nicht verpflichtet, eine (mündliche oder schriftliche) Aussage bei der Polizei zu machen. Sie können jederzeit von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen. Dies wird für Sie auch keinerlei Nachteile haben.
Ob Sie nun eine Aussage bei der Polizei machen wollen, hängt entscheidend davon ab, ob Sie einen Rechtsanwalt mit Ihrer Verteidigung beauftragen wollen. Ich empfehle dies grundsätzlich jedem Beschuldigten. Der Rechtsanwalt wird dann zunächst bei der Polizei für Sie den Termin absagen und gleichzeitig Akteneinsicht beantragen. Nach Zusendung der Ermittlungsakte und genauer Kenntnis des Vorwurfs kann dann gemeinsam die beste Verteidigungsstrategie besprochen werden. Durch die Einschaltung eines Anwalts steigen natürlich die Chancen, dass das Ermittlungsverfahren ohne Urteil eingestellt wird. Um die Kosten für die Verteidigung zunächst gering zu halten, könnte das Mandat zunächst auch nur auf die Akteneinsicht und die anschließende Besprechung beschränkt werden.
Zum Tatvorwurf:
Nach Ihrer Schilderung vermag ich nicht zu erkennen, warum Ihnen ein (versuchter) Prozessbetrug vorgeworfen wird. Wenn Sie den Gesamtschaden in Höhe von 500,- € (Schalter, Steckdosen und sonstiges) richtig angegeben haben und auch der Schaden für die Schalter und Steckdosen (200,- €) richtig angegeben wurde, liegt kein versuchter Betrug vor. Möglicherweise liegt einfach nur ein Missverständnis wegen der höheren Rechnung vor. Der genaue Grund für die Anzeige wegen versuchten Prozessbetruges könnte erst durch Einsicht in die Ermittlungsakte in Erfahrung gebracht werden.
Fazit:
Auch wenn sehr wahrscheinlich keine Freiheitsstrafe droht, empfehle ich Ihnen dennoch, einen Anwalt mit Ihrer Verteidigung zu beauftragen, um zunächst wenigstens in Erfahrung zu bringen, wie der GENAUE Vorwurf überhaupt lautet. Ohne Kenntnis des genauen Vorwurfes ist auch für Sie eine Verteidigung bei der Polizei schwierig. Wenn Sie keinen Anwalt beauftragen möchten, sollten Sie den Termin wahrnehmen, um so Ihre Sicht des angeblichen Prozessbetruges zu schildern.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meinen Ausführungen im Rahmen der Erstberatung in diesem Forum weiterhelfen konnte. Sie können gerne noch eine kostenlose Nachfrage stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Björn Cziersky-Reis
Rechtsanwalt
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