Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage beantworte ich entsprechend Ihren Angaben wie folgt:
Für Sie als Angestellter gelten über § 65 HGB
die gesetzlichen Regelungen zur Provision für Handelsvertreter entsprechend. In Ihrem Fall ist § 87a Abs.3 HGB
einschlägig.
„Der Handelsvertreter hat auch dann einen Anspruch auf Provision, wenn feststeht, dass der Unternehmer das Geschäft ganz oder teilweise nicht oder nicht so ausführt, wie es abgeschlossen worden ist. Der Anspruch entfällt im Falle der Nichtausführung, wenn und soweit diese auf Umständen beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind."
Danach kann also eine Rückzahlung der Provision nur verlangt werden, wenn der vermittelte Kaufvertrag aus Gründen scheitert, die nicht bei Ihrem Arbeitgeber liegen, sondern beim Kunden.
Ein Recht auf Wandlung existiert seit der Schuldrechtsreform nicht mehr. Ich gehe davon aus, dass es sich um einen vom Käufer ausgeübten Rücktritt wegen mehrmalig fehlgeschlagener Mängelbeseitigungsversuche handelt. Dann ist meines Erachtens eine Rückforderung der Provision grundsätzlich nicht statthaft, da die Gründe für das spätere Scheitern des Vertrages offensichtlich nicht beim Kunden lagen.
Ich weise darauf hin, dass diese Ersteinschätzung eine Beratung nach ausführlicher Sachverhaltsermittlung und Sichtung sämtlicher Unterlagen naturgemäß nicht ersetzen kann.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen konnte. Sollte Ihr Arbeitgeber die Provision tatsächlich in Abzug bringen, dürfen Sie für weitere Hilfe gerne Kontakt zu mir aufnehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Schäfer
Rechtsanwalt
Werter Herr Schäfer!
Nach einem erneutem Gespräch mit meinem Verkaufsleiter sieht die Sache so aus das er die Provision zurückfordern wird.
Er ist der Meinung das ich ja an dem Neugeschäft was der Kunde netterweise wieder bei uns tätigte Provision bekomme und auch den zurückgenommenen Wagen verkaufen könne und dort wieder Provision bekäme(bei 8 Verkäufern ist das ja auch nicht sicher das gerade ich ihn Verkaufe).
Sie hatten übrigens Recht der wagen wurde rückabgewickelt wegen mehrmalig fehlgeschlagener Mängelbeseitigung.
Wie gehe ich am besten jetzt vor??
mit freundlichen Grüßen
Andreas Schneider
Ich empfehle Ihnen, der Rückforderung mit Hinweis auf die Rechtslage zu widersprechen. Sollte Ihr Arbeitgeber die Provision dennoch in Abzug bringen wollen, sollten Sie sich anwaltlich vertreten lassen und gegebenfalls den Rechtsweg beschreiten. Gerne bin ich Ihnen hierbei behilflich.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Schäfer
Rechtsanwalt