Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
1.
Gemäß § 71 SGB IX
müssen Sie als Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen im Sinne des § 73 SGB IX
auf wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen beschäftigen.
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf gemäß § 85 SGB IX
der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes.
Daneben haben Sie auch die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes zu beachten. Beschäftigen Sie unter Berücksichtigung Teilzeitbeschäftigter insgesamt rechnerisch mindestens 5,25 Arbeitnehmer in Ihrem Betrieb, können Sie nur aus betriebsbedingten, personenbedingten oder verhaltensbedingten Gründen kündigen (§§ 1 Abs. 2, 23 KSchG
). Bei einer betriebsbedingten Kündigung müssen Sie außerdem eine Sozialauswahl treffen, in deren Rahmen Sie zuerst nur den weniger schutzwürdigen Beschäftigten kündigen dürfen.
2.
In der Praxis hat sich eine Abfindungshöhe von einem halben Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr als Faustregel herausgebildet. Zur Zahlung einer Abfindung sind Sie aber nicht ohne Weiteres verpflichtet.
3.
Derzeit liegt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vor, auch ohne schriftlichen Arbeitsvertrag. Sie müssen also eine Änderungskündigung vornehmen, um die von Ihnen gewünschte Befristung zu erreichen.
Dabei haben Sie die Kündigungsschutzvorschriften zu beachten (siehe oben) und müssen einen sachlichen Grund für die Befristung - hier z.B. der nur vorübergehende Bedarf an der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG
- vorweisen können und diesen auch schriftlich in dem neuen Vertrag angeben.
4.
Zur Anfertigung eines rechtswirksamen befristeten Arbeitsvertrages sollten Sie weitere anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 14.04.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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14.04.2006
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14:17
Antwort
vonRechtsanwalt Wolfram Geyer
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