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Prostitution im Sperrbezirk München - Beteiligung ?

12. Dezember 2012 16:16 |
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Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Marc N. Wandt

Meine Ehefrau, ordnungsgemäss registriert als Prostituierte in M, hat im Münchener Sperrbezirk einen Hotelbesuch getätigt, bestellt von einem als Scheinfreier auftretenden Polizeibeamten, wurde dabei von der Polizei aufgegriffen und hat daher jetzt, als Ersttäterin, einen Bussgeldbescheid über €300 bekommen. Das ist soweit unstrittig und wird auch bezahlt.

Ich, als Ehemann, habe sie zu diesem Termin hingefahren und habe mich danach ins Hotelrestaurant gesetzt und ein Essen bestellt. Ich habe nun EBENFALLS einen Bussgeldbescheid in GLEICHER Höhe und mit nahezu indentischer Begündung bekommen:

" Frau <NAme> bot dort dem als Scheinfreier eingesetzten Polizeibeamten KK <Name> die Durchführeng des Oral- und Geschlechtsverkehrs .... an. Sie fuhren Ihre Ehefrau mit Ihrem Pkw <Marke>, amtliches Kennzeichen <Kennzeichen>, zu oben genanntem Termin in das dortige Hotel <Hotelname>.

Sie haben sich daher an einer Ordnungswidrigkeit nach § 120 Abs. 1 Nr. 1 OWIG i:V.m. §§ 1,3 der Regierungsverordnung über das Verbot der Prostitution zum Schutze des öffentlichen Anstandes und der Jugend in de Fassung vom 04.12.2003 (RABI.OB S. 198) beteiligt und ordnungswidrig gehandelt nach § 120 Abs. 1 Nr. 1 OWIG i.V.m. §§ 1,3 der Regierungsverordnung über das Verbot der Prostitution zum Schutze des öffentlichen Anstandes undd der Jugend in der Fassung vom 04.12.2003 (RABI, OB S. 198)"

Meine Frage daher : Ist dies rechtens ?

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Frage, unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes, wie folgt.

Die Ausübung der Prostitution im Sperrbezirk nach der genannten RegierungsVO stellt, wie Sie bereits zutreffend feststellten, eine Ordnungswidrigkeit nach § 120 OWiG dar.

Auch bei Ordnungswidrigkeiten besteht die Möglichkeit der Beteiligung(§ 14 Abs. 1 OWiG ).

Dies bedeutet, dass anders als bei der strafrechtlichen Beihilfe, jeder Beteiligte eine eigene täterschaftliche Position einnimmt (vgl. BVerfG, Urt. v. 23.12.2003, Az. 2 BvR 917/03 ).

Voraussetzung ist, dass ein kausaler Tatbeitrag geleistet wurde und ein sog. Doppelvorsatz, nämlich bzgl. der eigentlichen Tat und des eigenen Tatbeitrages besteht.

Nach Ihrer Schilderung liegen die Voraussetzungen hier dahingehend vor, dass das Verbringen Ihrer Gattin zum "Tatort" definitiv einen wesentlichen Tatbeitrag darstellt und dieser von Ihnen auch so gewollt war.

Auch wenn es schlussendlich nicht zur Ausübung der Prostitution gekommen ist, ist die Tat gleichwohl ordnungswidrig, da die Verordnung auch die Anbahnung unter Strafe stellt.

Wenn nunmehr Sie oder Ihre Ehefrau entsprechende Aussagen gegenüber der Polizei getätigt haben, der Sachverhalt in der genannten Form also auch beweisbar ist, so ist die Ahndung mittels des hier problematisierten Bescheides rechtlich nicht zu beanstanden.

Auch bzgl. der Höhe begegnet der Bescheid, soweit dies ohne Kenntnis der Ermittlungsakte gesagt werden kann, keinen Bedenken. Die Bußgeldhöhe liegt im Ermessen der Bußgeldstelle und ist in Ihrem Fall durchaus moderat gewählt. Aufgrund der o.g. Täterschaft spricht zunächst auch nichts gegen eine identische Bußgeldhöhe wie im Falle Ihrer Ehefrau.

Der Bescheid dürfte also nur schwer angreifbar sein, wobei eine abschließende Prüfung ohne Akteneinsicht schlichtweg unmöglich ist.

Wollen Sie sich gleichwohl gegen den Bescheid wehren, müssen Sie zwingend binnen zweier Wochen nach Zustellung Einspruch gegen den Bescheid einlegen.

Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und stehe Ihnen gerne im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion für Ergänzungen zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Marc N. Wandt
Rechtsanwalt



Rückfrage vom Fragesteller 12. Dezember 2012 | 18:01

Ich danke Ihnen ,Herr Rechtsanwalt !

Obwohl ich mich zur Sache bei der Vernehmung durch die Polizei nicht geäußert habe, werde ich den "wesentlichen Tatbeitrag" schlichtweg nicht leugnen können, insbesondere da unsere Ankunft offensichtlich beobachtet wurde. Ich denke mal, ich bin daher gut beraten, die nioht exorbitant hohe Geldstrafe zu akzeptieren und die Angelegenheit damit ruhen zu lassen ...

MFG aus München

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 12. Dezember 2012 | 19:26

Sehr geehrter Ratsuchender,

wenn unabhängige Zeugen, hier ja wohl wahrscheinlich das Ordnungsamt oder die Polizei, existieren, dürfte das die beste Entscheidung sein. Alles andere dürfte weder aus Kosten- noch aus Nutzengesichtspunkten effektiv sein.

Mit freundlichen Grüßen

Marc N. Wandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht

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