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Produktverkauf bei eBay zulässig gewesen?

31. Oktober 2013 08:28 |
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Kaufrecht


Beantwortet von

Guten Tag,

ich bin Distributor bei Forever Living Products.
Im Januar 2013 habe ich Restbestände von Forever bei Ebay verkauft. Im Februar 2013 erhielt ich von Forever eine Abmahnung und Unterlassungserklärung, die ich auch unterzeichnet habe. Seitdem habe ich bei Ebay keine Produkte mehr von Forever verkauft.
Jetzt bekomme ich eine Rechnung von einem Anwalt, der mir die Kosten der Ermittlung meiner Daten bei Ebay, ca. 340 EUR in Rechnung stellt.
Dazu 2 Fragen:
In den AGB's in meinem Distributorenvertrag steht nicht's davon, dass die Produkte nicht bei Ebay verkauft werden dürfen. Forever behält sich jedoch vor, Änderungen der AGB's per Newsletter mitzuteilen und wenn nicht innerhalb von 4 Wochen widersprochen wird, gelten die neuen Regelungen als angenommen. Mir war zum damaligen Zeitpunkt nicht bekannt, dass Waren nicht bei Ebay verkauft werden dürfen, es ging immer nur um Fotos und Produktbeschreibungen, die nicht kopiert werden durften. Aber ich kann natürlich nicht belegen, dass in keinem Newsletter bis 01/13 darauf hingewiesen wurde und ich es ggf. überlesen habe. Auch hatte ich mich damals tel. bei meinem Sponsor zum Verkauf bei Ebay erkundigt, dort erhielt ich ebenfalls nur die Auskunft, dass es sich um Fotos und Texte handelt die ich nicht in meinen Produktbeschreibungen benutzen darf, der Verkauf bei Ebay aber erlaubt sei. Welche rechtlichen Konsequenzen kann es jetzt für mich haben, dass ich die Produkte bei Ebay verkauft habe, kann Forever überhaupt etwas machen?

Weiterhin möchte ich wissen, ob ich die Rechnung an den Anwalt bezahlen muss. Er hat mir eine Frist gesetzt bis 06.11. und mitgeteilt, dass er bei fruchtlosem Fristablauf seiner Mandantin empfehlen wird, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

31. Oktober 2013 | 09:59

Antwort

von


(2757)
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
E-Mail:
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Sehr geehrte Ratsuchende,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Die Untersagung des Internetvertriebs via Plattformen wie eBay durch Markenhersteller gegenüber Händlern kann zulässig sein, allerdings nur unter strengen Voraussetzungen. So ist nach Ansicht des EuGH (Urteil vom 13.10.2012- Rechtssache C-439/09 ) ein allgemeines und absolutes Internet-Vertriebsverbot eine unzulässige bezweckte Wettbewerbsbeschränkung i.S.d. Art. 101 AEUV , wenn die Vereinbarung nicht objektiv gerechtfertigt ist.

Die Zulässigkeit einer den Internetvertrieb verbietenden Klausel richtet sich unter anderem nach Wert und Marktanteil des betreffenden Produktes, der fachlichen Eignung des Wiederverkäufers, seines Personals und seiner sachliche Ausstattung. Die Beschränkung muss dazu dienen, die Qualität der Ware zu sichern. Ist unter diesen Gesichtspunkten das Verbot des Vertriebs über eBay nicht erforderlich, würde eine entsprechende Klausel schon gegen § 1 GWB verstoßen (vgl. aktuell KG Berlin, Urteil vom 19.09.2013 - 2 U 8/09 Kart; OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.11.2009 - 6 U 47/08 Kart).

Aber selbst wenn die Klausel unter den oben genannten Voraussetzungen wirksam wäre, stellt sich die Frage, ob eine solche Klausel im Rahmen eines „Newsletter" in den Vertrag eingeführt werden kann. Die einseitige Änderung eines Vertrages ohne ausdrückliche Zustimmung des anderen Vertragspartners unterliegt strengen Voraussetzungen. Ich habe daher durchaus meine Zweifel, ob eine solche wichtige Abänderung des Vertrages durch einen „Newsletter" und mit automatischer „Zustimmung" durch Schweigen bzw. Nichterhebung eines Widerspruchs vor Gericht Bestand haben dürfte.

Sollte die Abmahnung trotz der oben geäußerten Bedenken tatsächlich berechtigt gewesen sein, müssten Sie grundsätzlich auch die Anwaltskosten (Geschäftsgebühr für die Abmahnung) zahlen. Theoretisch kann der Abmahnende auch Ermittlungskosten fordern, allerdings nur, soweit diese erforderlich sind. Im Rahmen des VeRi-Programms von eBay kann regelmäßig der Anbieter schnell und kostenfrei ermittelt werden. Weshalb hier Ermittlungskosten in Höhe von 340,- EUR entstanden sein sollen, ist für mich nicht nachvollziehbar.

Da Sie schreiben, dass Sie eine Unterlassungserklärung unterschrieben haben, muss ich aber auch darauf hinweisen, dass sich Zahlungsansprüche möglicherweise auch direkt aus dieser Erklärung ergeben können (insbesondere wenn Sie die von der Gegenseite vorformulierte Unterlassungserklärung verwendet haben sollten).

Ich rate daher an, einen auf Wettbewerbsrecht spezialisierten Anwalt vor Ort mit der Prüfung zu beauftragen, da für eine abschließende Beurteilung Einsicht in alle relevanten Unterlagen erforderlich ist.


Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

Rückfrage vom Fragesteller 1. November 2013 | 09:29

Guten Tag Herr Wilking,

vielen Dank für diese schnelle und ausführliche Antwort.

Eine Unklarheit ist jedoch aufgetreten. Die Unterlassungserklärung habe ich erst im Februar unterschrieben, gilt sie nicht erst für "Verstösse" danach? Meine Verkäufe und die Ermittlung meiner Person erfolgten noch davor, im Januar!

Was kann ich bei der Höhe der mir in Rechnung gestellten Ermittlungskosten tun um evtl. eine Korrektur nach unten zu erreichen?

Beste Grüsse in das schöne Oldenburg.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 1. November 2013 | 09:56

Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:

Die Unterlassungsverpflichtung bezieht sich grundsätzlich erst auf Verstöße nach Abgabe der Unterlassungserklärung, das ist korrekt. Allerdings enthalten vorformulierte Unterlassungserklärungen oftmals neben der Unterlassungsverpflichtung auch eine Verpflichtung zur Zahlung bereits entstandener Kosten, deshalb habe ich vorsichtshalber darauf hingewiesen.

Soweit hier überhaupt ein Anspruch auf Ermittlungskosten bestehen sollte, umfasst dieser Anspruch regelmäßig nur die tatsächlich entstandenen Kosten. Daher sollten Sie konkrete Nachweise anfordern, wie die geltend gemachten 340,- EUR entstanden sein sollen. Sie können dabei auch darauf hinweisen, dass hier durchaus fraglich ist, ob überhaupt ein Anspruch besteht (siehe meine obigen Ausführungen) – dies dürfte eine Vergleichbereitschaft der Gegenseite fördern.

Wenn Sie möchten, können Sie mir die Unterlagen auch per E-Mail zusenden, damit ich einmal kurz darüberschauen kann.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen

ANTWORT VON

(2757)

Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
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