Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihrer Schilderung zufolge erscheint es in der vorliegenden Situation angezeigt, gemeinsam eine(n) Mediator(in) aufzusuchen, um den Versuch zu unternehmen, den Streit beizulegen und die widerstreitenden Interessen mit unparteilicher Unterstützung gegebenenfalls einer einvernehmlichen Regelung zuzuführen.
Ihre Freundin kann allerdings ihre Mutter natürlich nicht zwingen, an einer Mediation teilzunehmen. Ebenso wenig können Sie davon ausgehen, dass die Mutter sich freiwillig darauf einlässt, z.B. Hilfe zur Schuldenbereinigung oder etwa auch therapeutische Hilfe, soweit erforderlich, aufzusuchen.
Aber auch für Vorschläge in diese Richtung kann die Vermittlung durch eine(n) Mediator(in) der geeignete Schritt sein.
Andernfalls sollte Ihre Freundin ihre Ansprüche geltend machen, um selbst keine Rechtsnachteile zu erleiden.
Nach Ihren Angaben verletzt die Mutter ihre vertraglichen Pflichten als Wohnungsberechtigte nachhaltig - siehe §§ <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1036.html" target="_blank">1036</a> Abs. 2, <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1041.html" target="_blank">1041</a> Satz 1 , Satz 2, <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1093.html" target="_blank">1093</a> Abs. 1 Satz 2 <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/index.html" target="_blank">BGB</a> - indem sie sich nicht an den Kosten beteiligt und die Wohnung verkommen lässt.
Dies berechtigt Ihre Freundin nicht nur zum Schadensersatz, sondern kann auch, nach vorheriger Abmahnung bzw. Fristsetzung, einen Grund zur außerordentlichen Kündigung des schuldrechtlichen Teils des Wohnrechts nach § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__314.html" target="_blank">314</a> BGB darstellen.
Hierzu wäre zunächst eine alsbaldige schriftliche Aufforderung, Nebenkosten in einer angemessenen Höhe zu bezahlen und die erforderlichen Renovierungs- und Aufräumarbeiten durchzuführen, erforderlich. Nachdem es das Anliegen Ihrer Freundin ist, ihrer Mutter zu helfen, kann in einem solchen Schreiben auch entsprechende Mithilfe angeboten werden. Es muss dann aber unmissverständlich aus dem Schreiben hervorgehen, dass Ihre Freundin bei Fortdauer der Vertragsverletzungen nicht mehr an dem Vertragsverhältnis festhalten will.
Um ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden, können Sie nach erfolgter Kündigung im Vorfeld auch eine Gütestelle / Schlichtungsstelle aufsuchen, um die Ansprüche zu klären und vielleicht doch noch eine freiwillige vernünftige Lösung zu finden.
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass bei berechtigter Kündigung noch das Wohnrecht aus dem Grundbuch gelöscht werden muss. Außerdem wird Ihre Freundin ihrer Mutter für den Verlust des unentgeltlichen Wohnungsrechts eine Nutzungsentschädigung zahlen müssen, auch dies wäre dann noch zu regeln.
Da Sie andeuten, dass die Mutter Ihrer Freundin möglicherweise nicht in der Lage ist, Ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse zu ordnen, ist grundsätzlich auch daran zu denken, im Extremfall eine Betreuung über das Vormundschaftsgericht nach § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1896.html" target="_blank">1896</a> ff. BGB zu beantragen. Ob dies nach den Umständen und auch nach der Zielvorstellung Ihrer Freundin gerechtfertigt bzw. angezeigt ist, kann ich an dieser Stelle nicht beurteilen. Auf diese Weise könnte aber generell erreicht werden, dass die Mutter Ihrer Freundin in der Wohnung bleiben kann und die entsprechenden Unzulänglichkeiten mit Hilfe Dritter beseitigt werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten rechtlichen Überblick an die Hand geben. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
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