Sehr geehrter Ratsuchender,
für die Wirksamkeit der Kündigung ist darüber hinaus ihr Zugang beim Kündigungsempfänger erforderlich (§ 130 BGB
). Der Zugang wird dadurch bewirkt, dass die Kündigung so in den Bereich des Empfängers gebracht wird, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Auch nachdem eine Erklärung in den Bereich des Empfängers verbracht wurde, gilt sie erst dann als zugegangen, wenn der Empfänger die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hat und diese auch nach der Verkehrsanschauung zu erwarten ist.
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung ist die sichere Zustellungsart die Zustellung durch Post-Zustellungsurkunde über den Gerichtsvollzieher.
Alle anderen Zustellungsarten weisen zum Teil erhebliche Beweisrisiken bezüglich des Zugangs auf. Es bestehen bei den diversen Einschreibearten ggf. nicht nur Probleme bezüglich der Beweiskrraft des Inhalts der Sendung, sondern auch ggf. Probleme beim Beweis des Zugangs der Willenserklärung.
Die wohl überwiegende Rechtsprechung hält für das Einwurfeinschreiben den Nachweis des Zugangs nicht für erbracht. Zum Teil wird argumentiert, dass das Einschreiben nur in den Briefkasten gesteckt werde, weshalb anders als beim Übergabeeinschreiben keine persönliche Aushändigung erfolge.
Für Übergabeeinschreiben und Einschreiben mit Rückschein stellt sich das Problem, wenn der Empfänger zwar den Benachrichtigungsschein erhält, die auf der Post lagernde Sendung jedoch nicht abholt. Nach Ansicht des BGH (vgl. BGH, Urteil vom 26.11.1997, Az. VIII ZR 22/97
, NJW 1998, 976
) stellt die einfache Benachrichtigung von der Hinterlegung des Einschreibebriefes beim Postamt keinen wirksamen Zugang dar, weil die Erklärung noch nicht in den Machtbereich des Empfängers geraten ist. Der Absender kann deshalb nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB
) aus seiner nicht zugegangenen Willenserklärung ihm günstige Rechtsfolgen nur dann ableiten, wenn er im Anschluss an die Rücksendung des Einschreibens alles Erforderliche und ihm Zumutbare tut, damit seine Erklärung den Adressaten doch noch erreichen kann.
Es empfiehlt sich, die Kündigung parallel auch an die Adresse zu richten, die auf der Nebenkostenabrechnung angegeben ist. Schließlich ist der Mieter für den Zugang der Kündigung und der Rechtzeitigkeit der Kündigung darlegungs- und beweispflichtig.
Ich hoffe, Ihnen hiermit einen ersten Überblick verschafft zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Ernst G. Mohr
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