Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
haben Sie vielen Dank für Ihre Rechtsfrage, zu der ich Ihnen gerne meine nachfolgende Einschätzung mitteile:
1.
Gemäß § 368 BGB haben Sie einen Rechtsanspruch auf Erhalt einer Quittung. Dieser Anspruch richtet sich gegen den Gläubiger der Leistung. Wenn der relevante Behandlungsvertrag zwischen Ihnen und dem Lehrer bestanden hat, so müssten Sie sich hinsichtlich der Quittung auch an diesen wenden. § 368 BGB verschafft Ihnen nämlich keinen Anspruch gegen einen Empfangsboten o.ä. Ihrer Sachverhaltsschilderung entnehme ich jedoch, dass die Heilpraktikerin Ihnen angeboten hat, "die Folgekonsultation durch den Lehrer durchführen zu lassen". Wenn die Heilpraktikerin die Folgekonsultation durch den Lehrer in dem Sinne durchführen ließ, dass sie sich des Lehrers als Erfüllungsgehilfen für die Erbringung einer selbst geschuldeten Leistung bediente, so besteht ein Behandlungsvertrag lediglich zwischen Ihnen und der Heilpraktikerin. Damit wäre die Heilpraktikerin Gläubigerin der Gegenleistung für die Behandlung in Form des Geldbetrages, womit Sie von ihr die Quittung verlangen können.
2.
Sofern Sie nach dem oben Gesagten einen Rechtsanspruch auf Ausstellung einer Quittung gegen die Heilpraktikerin haben, so können Sie den Vermerk des Praxisnamens nur dann verlangen, wenn die Praxis als Rechtsperson (z.B. als GbR) Gläubigerin ist.
3.
Sofern der Zugang des Schreibens durch Annahmverweigerung vereitelt wird, so gilt das Schreiben gemäß § 242 BGB als zugegangen. In praktischer Hinsicht können Sie jedoch eine solche Situation dadurch vermeiden, dass Sie das Schreiben als Einwurf-Einschreiben anstatt Rückschein-EInschreiben übersenden.
4.
In juristischer Hinsicht spricht nichts hiergegen. Es steht sowohl Ihnen als auch der Heilpraktikerin frei, eine entsprechende Vereinbarung zu treffen. Wenn Sie einen Anspruch gemäß § 368 BGB haben, so können Sie über diesen Anspruch frei disponieren und auf diesen z.B. gegen Rückerhalt der Geldsumme verzichten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Einschätzung behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
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