Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Ein Spruch auf Quittierung einer Zahlung folgt aus § 368 BGB
. Danach stellt die Quittung ein schriftliches Empfangsbekenntnis dar.
Die Quittung soll lediglich den Nachweis erleichtern, dass hier eine Zahlung auf eine vollstreckbare Forderung geleistet wurde und stellt eine Wissenserklärung dar an die nicht sehr hohe Anforderungen gestellt werden.
Danach muss die Quittung gemäß § 368 Satz 1 BGB
schriftlich erteilt werden.
Eine Unterzeichnung i.S.d. § 126 BGB
ist dabei ausreichend. Ein Stempel bedarf es hier nicht.
Um der Zahlung auf die DR Nummer eine konkrete Forderung zuordnen zu können, sollten Sie sich an den Gerichtsvollzieher wenden, der Sie im Vorfeld der Vollstreckung schriftlich kontaktiert hat. Führt dies nicht zum gewünschten Ergebnis erkundigen Sie sich bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht nach bestehenden Vollstreckungsaufträgen.
Auch können Sie durch eine Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis erfahren, welche Forderungen durch welche Gläubiger gegen Sie vollstreckt werden.
Schließlich besteht noch die Möglichkeit bei der Gerichtsvollzieherverteilerstelle anhand des DR Aktenzeichens weitere Auskünfte einzufordern, wenn Sie die Kontaktdaten des Gerichtsvollziehers nicht haben.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und stehe im Falle einer Nachfrage gerne weiterhin zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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