Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Für den Zeitraum, in denen die Leitung nicht funktioniert hat, müssen Sie schon wegen fehlender Erbringung der Gegenleistung keine Zahlung leisten (§ 320 BGB
).
Eine außerordentliche Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses ist gerechtfertigt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dem Kündigenden das Abwarten der regulären Kündigungsfrist oder Ende der Vertragslaufzeit auch unter Berücksichtigung der Interessen der Gegenseite nicht zugemutet werden kann. Das Amtsgericht Lahr hat entschieden, dass es einen fristlosen Kündigungsgrund darstellt, wenn der Telefonbetreiber dem Nutzer nach einem Umzug keinen Anschluss zur Verfügung stellen kann, allerdings erst nach vorheriger Mahnung und Friststetzung (Urteil vom 10.12.2010, Aktenzeichen: 5 C 121/10
).
Die Fristsetzung kann allerdings entbehrlich sein, wenn der zur Leistung Verpflichtete bereits erklärt, in angemessener Frist nicht zur Leistung in der Lage zu sein. Eine Wartefrist von ca. einem Vierteljahr ist bei einem Telefonvertrag nicht mehr zumutbar.
Sie sind daher nicht verpflichtet, den von der Telefonfirma geforferten Betrag zu bezahlen. Einige Telefongesellschaften bzw. von ihnen eingeschaltete Inkasso-Unternehmen pflegen die Kunden bei unberechtigen oder zweifelhaften Forderungen mit ständigen Mahnschreiben zu belästigen, in der Hoffnung, dass der Kunde dann irgendwann doch zahlt, um seine Ruhe zu haben.
Wenn Sie nicht mehr mit Mahnungen belästigt werden wollen, gibt es die Möglichkeit, durch eine sog. negative Feststellungsklage vor Gericht das Nichtbestehen der geltend gemachten Forderung feststellen zu lassen. Dann müssten Sie allerdings die Prozesskosten erst einmal vorschießen.
Sollte die Gegenseite gegen Sie einen Mahnbescheid beantragen, dürfen Sie nicht vergessen, innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung beim Mahngericht hiergegen Widerspruch einzulegen. Sollte Ihnen eine Zahlungsklage zugestellt werden, empfehle ich Ihnen, einen Anwalt mit der Verteidigung zu beauftragen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Carsten Neumann, Rechtsanwalt
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