Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes als Erst-Beratung gerne wie folgt beantworte:
Lassen Sie sich von dem Käufer nicht verunsichern oder aus der Ruhe bringe.
Bei dem geschilderten Privatverkauf konnten Sie den vollständigen Gewährleistungsausschluss wirksam vereinbaren. Eine Haftung besteht daher nur noch für solche Mängel, die Sie kannten und über die Sie den Käufer arglistig getäuscht haben bzw. für ausdrückliche Zusicherungen (§ 444 BGB
).
Aufgrund des Haftungsausschlusses müssen Sie grundsätzlich für (angebliche) Mängel nicht haften und sich auch nicht an Reparaturkosten beteiligen. Da die Gewährleistung ausgeschlossen ist, müsste der Käufer Ihnen nachweisen, dass Sie die behaupteten Mängel gekannt und ihm arglistig verschwiegen haben, um irgendwelche Gewährleistungsansprüche geltend zu machen. Der Beweis der arglistigen Täuschung ist erfahrungsgemäß sehr schwer zu führen.
Gehen Sie daher auf Forderungen des Käufers nicht ein. Sollte dieser weiterhin versuchen, Ansprüche gegen Sie durchzusetzen, können Sie mich in dieser weitergehenden Angelegenheit auch beauftragen. Ich bin gerne bereit, Ihre Interessen im Rahmen eines ordentlichen Mandatsverhältnisses zu vertreten. Dank Email, Fax und Telefon stellt auch die Vertretung über größere Entfernung kein Problem dar. Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen als rechtliche Orientierung im Rahmen der Erstberatung weitergeholfen.
Bitte beachten Sie, dass meine Ausführungen nur eine erste rechtliche Einschätzung auf der Grundlage Ihrer Angaben darstellen können. Der Umfang meiner Beratung ist dabei durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG
begrenzt. Die Beantwortung Ihrer Frage erfolgt ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung. Die Antwort dient lediglich einer ersten überschlägigen rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen aus Frankfurt
Mathias F. Schell
Rechtsanwalt
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