Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben und des ausgelobten Einsatzes wie folgt beantworte:
Zu dem von Ihnen in Erwägung gezogenen Verhalten, Selbstvorname der Reparatur des von Ihnen erworbenen Gebrauchtwagens und Berechnung der dadurch entstandenen Kosten gegenüber Ihrem Händler kann ich Ihnen nicht raten. Vielmehr sind Sie gehalten, gegen Ihren Vertragspartner –den Kfz-Händler- Ihren Anspruch auf Nacherfüllung gemäß § 437
, 439
, 433 BGB
geltend zu machen.
Dazu ist es erforderlich hinreichend substantiiert darzulegen, dass der Pkw zum Zeitpunkt der Übergabe mangelbehaftet im Sinne von § 434 Abs. 1 BGB
war. Nach § 434 Abs. 1 BGB
ist eine Sache mangelhaft, wenn sie bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Dem entsprechend ist es erforderlich, nicht zur zu behaupten, das Fahrzeug habe sich bereits bei der Übergabe in einem vertragswidrigen Zustand befunden, der letztlich zu dem Defekt am Motor geführt hat. Erforderlich sind vielmehr weitere Ausführungen dazu, woraus sich dieser vertragswidrige Zustand ergeben haben soll.
Alternativ haben Sie die Möglichkeit Umstände zu beschreiben, aus denen sich eine Mangelhaftigkeit des Pkw im Sinne von § 434 Abs. 1 Nr. 2 BGB
ergibt. Gemäß § 434 Abs. 1 Nr. 2 BGB
ist eine Sache mangelhaft, wenn sie sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich sind und die Sie nach der Art und Sache erwarten konnten.
Nach der Definition des Bundesgerichtshofs sind Kraftfahrzeuge nur dann frei von Sachmängeln, wenn sie keine technischen Mängel aufweisen, die die Zulassung hindern, sowie die Gebrauchsfähigkeit aufheben oder beeinträchtigen (BGH Urteil vom 10.10.2007, Az. VIII ZR 330/06
).
Solche technischen Mängel müssten Sie also Ihrem Händler gegenüber darlegen, um Anspruch auf Nacherfüllung in Form ordnungsgemäßer Reparatur Ihres Pkws zu haben. Dementsprechend gilt folgendes:
1. Ausgehen des Motors
Nicht ausreichend ist es dazu zu behaupten, der Motor sei komplett ausgefallen, denn dies beschreibt lediglich ein Symptom, nicht aber den Mangel selber. Die Ursachen dafür können, wie Sie selbst sagen vielfältig sein. Deshalb obliegt Ihnen eine nähere Beschreibung des Mangels, um auszuschließen, dass dieser auf Ihrem Fehlverhalten beruht. Ist Ihnen dies nicht möglich, haben Sie gegebenenfalls entsprechende Erkundigungen in einer Fachwerkstatt oder andere sachverständige Unterstützung einzuholen. Soweit Sie die möglichen Ursachen des Motorschadens schon weiter eingrenzen konnten werden von der gesetzlichen Gewährleistung folgende Schäden erfasst:
2. Austreten des Kraftstoffs
Die Leckage der Kraftstoffzuleitung im Motorraum, stellt keinen gewöhnlichen Verschleiß, sondern einen gewährleistungspflichtigen Mangel dar (OLG Celle, Urteil vom 16. 4. 2008, Az. 7 U 224/07
). Gleiches gilt für die Dieselpumpe und die Einspitzanlage.
Nach den vorstehenden Ausführungen wäre jedoch von Ihnen konkret darzulegen welche konkrete Ursache zu dem aufgetretenen Motordefekt geführt hat, bzw. es wäre darzulegen dass keine andere Ursache als Schlauch-, Pumpen oder Einspritzanlagendefekt in Betracht kommt.
Entscheidend ist, dass Sie gegenüber dem Händler die in Ihrem Fall in Betracht kommende Ursache noch weiter konkretisieren.
3. Defekt des Fensterhebers
Hinsichtlich des von Ihnen dargelegten Defekts der Fensterheber läge dann ein durch den Händler zu ersetzender Mangel vor, wenn die aufgetretenen Beeinträchtigungen über normalen Verschleiß hinausgehen. Entsprechend wäre von Ihnen bei der Mängelrüge zu argumentieren.
In der Rechtsprechung, z.B. OLG Stuttgart, Urteil vom 20.09.2007 Az 10 U 246/06
wurde ein erheblicher Mangel nicht allein nach dem in Rechnung gestellten Betrag für die Mangelbeseitigung qualifiziert. Als maßgeblich wurde vielmehr eine Einschränkung der Gebrauchstauglichkeit erachtet. Diese sei insbesondere dann gegeben, wenn der Schließdefekt der Fenster sicherheitsrelevant ist, also Einbrüche in Ihren Pkw, bzw. dessen Entwendung selbst erleichtern würde. Auch in diese Richtung könnten Sie argumentieren, wenn der Hebedefekt in Ihrem Fall zu entsprechenden Defiziten führt.
4. Abschleppkosten
Abschleppkosten des infolge eines Mangels fahrunfähig gewordenen Fahrzeuges sind adäquater Folgeschaden und daher erstattungsfähig. Zur Angemessenheit der Abschleppkosten existiert keine einheitliche Rechtsprechung. Mit Einwendungen ist daher zu rechnen, wenn das Fahrzeug nicht zur nächstgelegenen Fachwerkstatt geschleppt wurde. In der Literatur wird vertreten, dass ein Abschleppen in die Werkstatt Ihres Vertrauens in einem Umkreis von 100 km nicht zu beanstanden sei. Diese Frage ist letztlich einzelfallabhängig. Konfliktpotenzial ist vorhanden wenn es in Ihrem Fall näher gelegen hätte zunächst beim Händler nachzufragen wohin der von ihm verkaufte Pkw geschleppt werden soll.
Besteht die Gewährleistungspflicht des Autoverkäufers, so ist dieser möglicherweise auch zur Entschädigung des Nutzungsausfalls verpflichtet, wenn Sie beispielsweise auf die Pkw Nutzung angewiesen waren.
5. Kein Selbstvornahmerecht
Im kaufrechtlichen Mängelgewährleistungsrecht nicht vorgesehen ist das von Ihnen angesprochene Selbstvornahmerecht. Gemäß § 437 Abs. 1 Nr. 1 BGB
sind Sie vielmehr zunächst gehalten „Nacherfüllung" geltend zu machen, weil sich der Verkäufer auf dieses in § 439 BGB
geregelte Recht berufen kann. (sog. Recht auf 2. Andienung).
Gelingt Ihnen die Darlegung der konkreten Ausfallursache des Motors gegenüber dem Händler,
so greift die Beweislastregel des § 476 BGB
mit der Folge ein, dass der Händler den Ausschluss der Beweisvermutung nachweisen muss, weil die Anwendung des § 476 BGB
mit der Art der Sache oder der Art des Mangels unvereinbar ist.
Der Ausschlusstatbestand „Unvereinbarkeit mit der Art der Sache" liegt unzweifelhaft nicht vor. Erwogen werden könnte seitens des Händlers lediglich, die Vermutung – der Mangel sei schon bei Übergabe des Pkws an Sie vorhanden gewesen - sei mit der Art des Mangels, unvereinbar. Dementsprechend währe Ihnen ein Fahrfehler nachzuweisen. Dieser Ausschlusstatbestand wäre angesichts der oben genannten – von Ihnen gegenüber dem Händler noch konkret darzulegenden Mangelursachen ausgeschlossen, wenn sich keine Anhalspunkte für alternative Ursachen finden lassen.
Vielmehr wird die Anwendung der Vermutungsregelung nach ständiger Rechtsprechung des BGH nur dann ausgeschlossen, wenn es sich um äußerliche Beschädigungen handelt, die auch dem fachlich nicht versierten Käufer auffallen müssen (grundlegend BGH, Urteil vom 14.09.2005, Az. VIII ZR 363/04
. Anhalspunkte für eine solche objektive Erkennbarkeit sind nach dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt jedoch nicht ersichtlich. Vielmehr ist gerade das Gegenteil der Fall weil noch Ungewissheit dahingehend besteht woraus das in Ihrem Fall aufgetretene Symptom – defekter Motor – beruht.
Wenn der Ausfall des Motors auf eine Ursache zurückzuführen ist, die eine vertragswidrige Beschaffenheit des Fahrzeugs darstellt und diese Beschaffenheit bereits bei Übergabe vorhanden war, so ist die Sachmängelhaftung aus diesem Grunde zu bejahen. Dass hinsichtlich der Ursache für die nachträgliche Funktionsstörung eine vertragswidrige Beschaffenheit vorliegt, haben Sie darzulegen und zu beweisen.
Sollte die Einschaltung eines Sachverständigen erforderlich werden, so darf dieser die notwendigen Maßnahmen durchführen lassen um die genaue Mangelursache zu ermitteln, beispielsweise Defekte teile ersetzten, um herauszufinden ob darüber hinausgehende Ursachen in Betracht kommen, die z.B. nur auf einem Fahrfehler oder einem weiteren Mangel des Fahrzeugs beruhen können.
Genau diese sachverständige Bewertungsmöglichkeit darf nicht durch eine von Ihnen selbst beauftragte Reparatur beeinträchtigt, bzw. unmöglich gemacht werden.
Sehr geehte/r Ratsuchende/r beachten Sie, dass dies nur eine erste Einschätzung auf der Basis des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts sein kann. Diese ersetzt eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht sondern dient ausschließlich einer ersten und überschlägigen Einschätzung der Rechtslage Ihres Falles.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
RA Markus Koerentz, LL.M.
Diese Antwort ist vom 13.01.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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