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Privatverkauf einer Kaffeemaschine

7. August 2019 09:09 |
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Kaufrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich habe eine Kaffeemaschine verkauft. Es war kein klassisches Internet Geschäft. Ich habe keine Anzeige bei eBay Kleinanzeigen oder Ähnliches dafür geschaltet.
Ich habe die Maschine dem Käufer per Mail mit entsprechenden großformatigen Bildern angeboten. Auf diesen Bildern waren auch vorhandene äußerliche Mängel erkennbar. Der Käufer konnte sich ein genaues Bild über den Zustand der Maschine machen. Jetzt möchte er die Maschine wir zurückgeben und behauptet er hätte von den Mengen nichts gewusst. Ich habe ausdrücklich in meiner Mail darauf hingewiesen dass ich Privatverkäufer bin und habe per Quittung die Sachmängelhaftung und das Gewährleistungsrecht ausgeschlossen. Muss ich die Maschine zurücknehmen?
Die Maschine erfüllt ihre Funktion es sind lediglich Abnutzungsspuren und äußerliche Mängel vorhanden entsprechend dem Alter der Maschine. Diese konnte man aber vorher an den Bildern die ich dem Käufer gesendet habe erkennen.

7. August 2019 | 09:46

Antwort

von


(463)
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96114 Hirschaid
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Nachdem Sie die Gewährleistung ausgeschlossen haben, kommt seitens des Käufers allenfalls ein Erfüllungsanspruch (d.h. auf Übergabe einer mangelfreien Maschine) oder ein Anfechtungsanspruch in Betracht. Letzterer scheidet bereits aus dem Grund aus, dass der Käufer nicht den Kauf an sich bereut, sondern eben nur genau DIESE Maschine nicht will.
Nachdem Sie dem Käufer die Mängel bereits durch Übersendung der Fotos mitgeteilt haben, waren diese Bestandteil des Kaufvertrages und somit keine Mängel im rechtlichen Sinn. Es erfolgte somit ein "Verkauf wie gesehen". D.h. der Käufer kann sich jetzt nicht (mehr) auf diese optischen Mängel berufen und eine Rücknahme der Maschine verlangen. D.h. Sie brauchen auf dieses Verlangen nicht einzugehen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist

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