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Privatverkauf Pferdesattel ebay Kleinanzeigen

4. April 2023 11:55 |
Preis: 45,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Habe etwas auf ebay Kleinanzeigen verkauft(Pferdesattel), Angaben besten Gewissens gemacht lt. meiner vorliegenden Garantiekarte des Sattlers von dem ich den Sattel gekauft hatte, Käufer schrieb mehrfach forderte Bilder an um diese mit seinen Sattler zu klären, wir trafen uns zwecks Verkauf auf halber Strecke, Käufer kam wie ich in Begleitung, der Sattel wurde seitens des Käufers begutachtet ausgemessen unD er telefonierte mit seinem SaTTLER;er wollte den Sattel kaufen. Es wurde ein mündlicher Kaufvertrag geschlossen in dem ich darauf hinwies das der Sattel ohne Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft wird und das ich ihn nicht zurücknehme wenn er nicht passt der Käufer willigte ein bezahlte .Am Abend bekam ich dann eine email wo er meinte das ich ihn betrogen habe das es nicht der Sattel sei der in der Garatiekarte aufgeführt ist sondern ein anderes Modell und er sofort sein Geld zurückhaben wollte. Ich teilte mit das ich nur das verkauft habe so wie es beschrieben ist, er droht mir jetzt mit einer Anzeige wegen Betruges. Was mache ich nun?

4. April 2023 | 12:39

Antwort

von


(344)
Marie-Juchacz-Straße 17
40470 Düsseldorf
Tel: 0211 911 872 43
Web: https://www.ra-mauritz.de
E-Mail:

Sehr geehrte Fragestellerin,

besten Dank für Ihre Frage, die ich wie folgt beantworten möchte:

Zunächst darf ich Sie beruhigen, was die Anzeige wegen Betruges betrifft. Falls der von Ihnen verkaufte Sattel und der in der Garantiekarte des Sattlers bezeichnete Sattel nicht derselbe sein sollten, dann haben Sie jedenfalls nicht vorsätzlich gehandelt, denn Sie durften darauf vertrauen, dass die Angaben in der Garantiekarte korrekt sind. Insoweit haben Sie sich hier nicht in irgendeiner Art und Weise strafbar gemacht.

Fraglich ist, ob der Käufer Gewährleistungsansprüche geltend machen kann. Die Gewährleistung wurde ausgeschlossen, so dass dies nur für den Fall in Betracht kommt, dass Ihnen der Mangel bekannt war und Sie diesen verschwiegen haben. Die Rechtsprechung sagt insoweit:

„Bei einer Täuschung durch Verschweigen eines offenbarungspflichtigen Mangels handelt arglistig im Sinne des § 444 BGB, wer einen Sachmangel mindestens für möglich hält und gleichzeitig weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Vertragsgegner den Sachmangel nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte (BGH, Urteil vom 21.07.2017 – V ZR 250/15, NJW 2018, 389/390)."

Ein Für-möglich-halten könnte also schon ausreichend sein. Hier haben Sie allerdings wiederum darauf vertraut, dass die Angaben in der Garantiekarte korrekt sind und durften dies auch. Sie haben daher auch nicht arglistig gehandelt.

Darüber hinaus scheint mir fraglich, welcher Mangel hier gegeben sein soll. Sie haben Bilder geschickt, der Sattel wurde ausgemessen, der Käufer hat Rücksprache mit seinem Sattler gehalten. Allein die Tatsache, dass der gekaufte Sattel möglicherweise nicht mit dem in der Garantiekarte benannten übereinstimmt, begründet daher nicht ohne weiteres einen Mangel.

Sie können dem Käufer natürlich freiwillig entgegenkommt und den Sattel zurücknehmen oder eine Kaufpreisminderung anbieten. Eine rechtliche Verpflichtung hierzu kann ich hier aktuell nicht erkennen.

Mit freundlichen Grüßen

Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt


ANTWORT VON

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