Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, gerne möchte ich diese im Wege einer Erstberatung unter Bezugnahme Ihrer Sachverhaltsdarstellung und des Einsatzwertes beantworten.
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, möchten Sie das Fahrzeug trotz der vielen Mängel behalten.
Nunmehr möchten Sie das Mängelgewährleistungsrecht in Anspruch nehmen.
Voraussetzung dafür ist, dass nach § 434 Abs. 1 S. 1 BGB
ein Sachmangel vorliegt. Ein Sachmangel liegt danach vor, wenn die Sache bei Geführübergang nicht die vereinbarten Beschaffenheiten hat.
Vorliegend wurde das Fahrzeug an Sie übergeben mit der Zusicherung des Verkäufers, dass ihm keine Mängel bekannt sind. Später stellte sich heraus, ihm seien Mängel bekannt gewesen, die er Ihnen verschwiegen hat. Insbesondere wurde Ihnen das durch die Werkstatt, bei der das Fahrzeug vor Verkauf überprüft wurde, bestätigt.
Mithin ist von einem Sachmangel nach § 434 Abs. 1 S. 1 BGB
auszugehen.
In diesem Falle stehen Ihnen nach dem Gesetz mehrere Möglichkeiten zur Verfügung.
I.
Nach dem Mängelgewährleistungsrecht des BGB sind Sie gem. § 437 Nr. 1 BGB
dem Verkäufer gegenüber verpflichtet, ihm die Möglichkeit zur Nacherfüllung nach § 439 BGB
einzuräumen, bevor Sie ihm gegenüber andere Mängelgewährleistungsrechte geltend machen können.
In § 439 BGB
ist geregelt:
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
Das heißt, Sie müssen dem Verkäufer die Möglichkeit einräumen, die Mängel auf eigene Kosten zu beseitigen.
Bei gebrauchten Gegenständen ist entgegen dem Wahlrecht des Käufers in der Regel eine Nacherfüllung nur in der Form der Mangelbeseitigung möglich.
Dazu müssen Sie ihm eine angemessene Frist zur Beseitung der Mängel einräumen.
Als angemessene Frist wird in der Regel eine Frist von 2 Wochen erachtet.
Verweigert der Verkäufer Mängelbeseitigung jedoch endgültig, ist eine Fristsetzung nicht nötig gem. § 440 BGB
.
II.
Ist nach Fristablauf keine Nacherfüllung eingetreten oder hat der Verkäufer endgültig die Mängelbeseitigung verweigert, kann der Käufer nach § 437 Nr. 2 BGB
vom Kauf zurücktreten.
Beim Rücktritt müssten dann die gegenseitig erbrachten Leistungen entsprechend zurückgegeben werden. Das heißt, Sie müssten das Fahrzeug dem Verkäufer zurück geben und der Verkäufer müsste Ihnen den gezahlten Kaufpreis zurückerstatten.
Dies dürfte, wenn ich Sie richtig verstanden haben, aber nicht in Ihrem Interesse liegen.
III.
Statt zurückzutreten haben Sie die Möglichkeit nach § 441 Abs. 1 BGB
den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer zu mindern. Auch hier ist Voraussetzung, dass nach Fristablauf keine Nacherfüllung eingetreten oder der Verkäufer die Mängelbeseitigung endgültig verweigert.
Hinsichtlich der Minderungshöhe kann ich leider keine konkreten Angaben machen. Insoweit fehlt es an konkreten Zahlenangaben im Sachverhalt.
Es müsste geklärt werden, wie hoch der Kaufpreis war und welchen tatsächlichen Wert das Fahrzeugs ohne Mangel und mit Mangel hat.
IV.
Nach § 437 Nr. 3 BGB
haben Sie nach gescheiterter Nacherfüllung die Möglichkeit statt einer Kaufpreisminderung Schadensersatz zu verlangen.
Auch hier müssten bezüglich der Höhe noch konkrete Werte angegeben bzw. ermittelt werden.
Zusammenfassung:
Bevor Sie andere Rechte geltend machen wollen, müssen Sie dem Verkäufer als erstes die Möglichkeit zur Nacherfüllung einräumen.
Wenn er die Nacherfüllung entgültig verweigert oder die Frist zur Nacherfüllung fruchtlos abläuft, haben Sie die Möglichkeit zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.
Statt einer Kaufpreisminderung können Sie auch Schadensersatz geltend machen.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschafft zu haben. Bei Verständnisproblemen nutzen Sie bitte die Nachfrage funktion.
Sofern Sie eine abschließende Beeurteilung des Sachverhaltes insbesondere hinsichtlich der Höhe des Minderungswertes bzw. des Schadensersatzes wünschen, können Sie sich gerne im Wege einer Direktanfrage an mich wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Anke Thiede
Rechtsanwältin
Vielen Dank für Ihre Antwort. Das Fahrzeug befindet sich gerade in der Werkstatt und wird repariert, insofern kann ich dem Verkäufer keine Nacherfüllung der Mängel mehr einräumen (daran hätte er sowieso kein Interesse, da zu aufwendig und kostspielig, der Wagen ist ja weder fahrtüchtig noch zugelassen oder versichert).
Was ich möchte, ist eine Kostenbeteiligung seinerseits, zumindest aber die Kostenübernahme für die Reparatur des Öllecks, am liebsten auf aussergerichtlicher Basis. Sehen Sie meine rechtliche Situation trotzdem als aureichend genug, dass ich ihm zur Not mit rechtlichen Schritten drohen könnte? Mit freundlichen Grüssen
Sehr geehrter Fragesteller,
danke für Ihre Nachfrage, die ich gerne beantworten möchte.
Grundsätzlich sieht das Kaufvertragsrecht kein Recht zur Selbstvornahme vor. Dem Verkäufer muss immer zuerst die Möglichkeit eingeräumt werden, den Vertrag ordnungsgemäß zu erfüllen (sog. Recht zur zweiten Andienung).
In Ihrem Fall kommt es darauf an, was Sie damals mit dem Verkäufer telefonisch besprochen haben.
Hat der Verkäufer Ihnen gegenüber klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er an einer Nacherfüllung kein Interesse hat, dürfte eine Frist zur Nacherfüllung entbehrlich sein und Sie könnten die o.g. Mängelgewährleistungsansprüche gleich geltendmachen. Diese müssten Sie zunächst außergerichtlich gegenüber dem Verkäufer geltendmachen. Erst wenn eine außergerichtliche Einigung diesbezüglich fruchtlos ist, besteht die Möglichkeit die Ansprüche gerichtlich durchzusetzen.
Sollten Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche Hilfe benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Anke Thiede
Rechtsanwältin