Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Als Privatverkäufer waren Sie berechtigt, einen Gewährleistungsausschluss vorzunehmen, welchem der Käufer durch Abgabe des Gebotes zugestimmt hat.
Ausweislich Ihrer Schilderungen ist kein Anhaltspunkt erkennbar, welcher Sie zur Rücknahme verpflichtet, zumal Sie den Käufer nicht arglistig über die Funktionsfähigkeit des Handys getäuscht haben.
Jedoch ist bei der Androhung der Forderungsbeitreibung durch einen Gerichtsvollzieher davon auszugehen, dass bereits ein vollstreckungsfähiger Titel, welcher durch die Ignoranz der bei Ihnen eingegangenen Schreiben im Wege des Mahnverfahrens ergangen sein könnte, vorliegt. Sollte dies der Fall sein, können Sie keine Einwendungen mehr gegen die Forderung geltend machen.
Zwar ist das Handy Zug-um-Zug gegen Herausgabe des Kaufpreises herauszugeben, könnte aber bis zur Vollständigen Zahlung hinterlegt werden.
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Abschließend erlaube ich mir, Sie auf Folgendes hinzuweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Kristin Pietrzyk
Rechtsanwältin
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