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Privatstrasse im Miteigentumsanteil: Aufstellen ei es Basketballkorbes

28. Februar 2021 12:08 |
Preis: 60,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


17:14

Hallo,
ich bin Eigentümerin einer Doppelhaushälfte. Das Wohngebiet verfügt über eine Privatstrasse (Sackgasse mit Wendehammer) zur Anbindung an die öffentliche Strasse und ein Gemeinschaftsgrundstück.
Hieran haben alle hier wohnenden Eigentümer einen Miteigentumsanteil im Grundbuch.
Meine Doppelhaushälfte befindet sich unmittelbar am Wendehammer und gegenüber des Gemeinschaftsgrundstücks.
Eigentümerversammlungen werden durchgeführt.
Zu Beginn wurde vereinbart, dass auf dem Gemeinschaftsgrundstück ein Kinderspielplatz gebaut wird. Hier ware ich auch einverstanden, da im Wohngebiet viele Familien mit Kindern leben.
Zudem wurde vereinbart, dass Besucherparkplätze entstehen und diese entsprechend gekennzeichnet werden. Die Privatstrasse erhielt von der Gemeinde einen Strassennamen. Zudem wurde an der Einfahrt ein Spielstrassenschild aufgestellt.

Kinderlärm macht mir nichts aus. Die Kinder spielen auf dem Spielplatz und auf der Privatstrasse.
Lediglich Fußballspielen wurde letztes Jahr thematisiert und man einigete sich mit den anderen Eltern darauf, auf ein Fußballverbot auf der Privatstrasse, da es vermehrt zu Schäden an Fahrzeugen und Häusern gab.

Bis jetzt war alles entspannt.

Jetzt stellte ein Nachbar ohne jegliche Nachfrage auf der Privatstrasse im Wendehammer einen Basketballkorb auf. Dieser befindet sich ca 5 Meter von meinem Haus entfernt.
Die Kinder spielen, wohl auch bedingt durch Corona, täglich bis zu 10 Stunden Basketball. Auch am Sonntag.

Das monotone Auffrischen des Balles ist inzwischen unerträglich. Sowohl in unserem Haus, als auf der Terrasse.

Mein Bitten, wenigstens Sonntags auf das Basketballspielen zu verzichten, stieß auf Unverständnis bei den anderen Eltern. Diese sind von dem Lärm komplett verschont, da sich ihre Häuser am anderen Ende der Strasse befinden.
Auch die Bitte, den Korb woanders in der Privatstrasse aufzustellen, lehnten die Eltern ab, da es ansonsten keinen geeigneten Platz gibt. Die Eltern sorgen sich nämlich um ihre Autos und Häuser.

Frage:
Kann der Basketballkorb so einfach ohne Abstimmung der Miteigentümer aufgestellt werden?
Wenn ein Beschluss notwendig ist, reicht hier eine einfache Mehrheit?

Frage:
Kann ich als direkt Betroffene verlangen daß der Korb abgebaut wird?



Frage:
Der Ball fällt natürlich unentwegt auf unseren Privatgrund. Die Kinder holen sie in sich dann einfach, da wir keinen Zaun haben.
Kann ich das unterbinden?

Dankeschön!

28. Februar 2021 | 13:14

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:


Grundsätzlich ist im nachbarschaftlichen Verhältnis natürlich immer eine einvernehmliche Verständigung vorteilhaft, wenn jedoch die anderen Beteiligten nicht gesprächs- bzw. kompromißbereit sind, bleibt manchmal nur die rechtliche Auseinandersetzung.


Zu ihren Ansprüchen:

Einerseits haben die anderen Miteigentümer nicht einfach das Recht ohne entsprechende Genehmigung die Privatstraße zu einem Basketballspielfeld umzugestalten.

Das Aufstellen des Basketballkorbs ohne Genehmigung ist somit bereits rechtswidrig.


Weiterhin könnte ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB ergeben.

Wenn die in § 906 BGB beschriebenen Grenzen nicht eingehalten werden, dann kann ein Eigentümer auch Ansprüche wegen Lärmbelästigung geltend machen.

Hierfür gibt es etablierte Richtwerte nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz die voraussichtlich überschritten werden, wenn sich der improvisierte Basketballplatz direkt vor ihrem Haus befindet.


Wenn ihr Grundstück darüber hinaus ständig betreten wird, kommt weiterhin auch ein Unterlassungsanspruch gegen die Besitzstörung und dieses unerlaubte Betreten in Betracht.


Daher ist nach alledem zu sagen, daß Sie sowohl gegen das Aufstellen des Basketballkorbs, die Lärmbelästigung, als auch gegen das fortgesetzte unerlaubte Betreten ihres Grundstücks rechtliche Ansprüche geltend machen können.


Es wäre zu überlegen, ob Sie den betroffenen Nachbarn zunächst eine schriftliche Aufforderung zukommen lassen - am besten nachweisbar per Einwurf/Einschreiben – mit der Ankündigung, daß Sie weitere rechtliche Schritten einleiten, wenn der Basketballkorb nicht abgebaut wird.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen


Thomas Mack
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 28. Februar 2021 | 16:17

Danke für Ihre kompetente Antwort.
Wenn wir in der nächsten Eigentümerversammlung über die Aufstellung des Basketballkorbes abstimmen:
Benötigt man hier eine einfache Mehrheit der Miteigentümer der Privatstrasse oder muss die Entscheidung einstimmig sein?

Wie verhält sich das auch im Hinblick auf eine Spielstrasse? An der Einfahrt steht der Strassennamen, dann ein Schild Privatstrasse und das Schild Spielstrasse.

Dankeschön.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 28. Februar 2021 | 17:14

Sehr geehrte Ratsuchende,

gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:


Zunächst wäre zu überprüfen, ob hier ggf. in einer Gemeinschaftsordnung o.ä. etwas geregelt ist.

Ansonsten gilt:

Eine ordnungsgemäße Benutzung kann auch mit Stimmenmehrheit beschlossen werden, dagegen kann eine wesentliche Veränderung gemeinschaftlichen Eigentums nicht mit Stimmenmehrheit beschlossen werden.

Es spricht wohl einiges dafür, die Errichtung eines Basketballspielfelds als wesentliche Änderung einzustufen, mit der Folge, daß ein Mehrheitsbeschluß in diesem Fall nicht ausreichend ist.

Weiterhin wäre darauf zu verweisen, daß die anderen Eigentümer offensichtlich einen Fußballplatz in der Straße ebenfalls abgelehnt haben, als ihre eigenen Interessen betroffen waren.


Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Mack
Rechtsanwalt



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