Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:
Grundsätzlich ist im nachbarschaftlichen Verhältnis natürlich immer eine einvernehmliche Verständigung vorteilhaft, wenn jedoch die anderen Beteiligten nicht gesprächs- bzw. kompromißbereit sind, bleibt manchmal nur die rechtliche Auseinandersetzung.
Zu ihren Ansprüchen:
Einerseits haben die anderen Miteigentümer nicht einfach das Recht ohne entsprechende Genehmigung die Privatstraße zu einem Basketballspielfeld umzugestalten.
Das Aufstellen des Basketballkorbs ohne Genehmigung ist somit bereits rechtswidrig.
Weiterhin könnte ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB ergeben.
Wenn die in § 906 BGB beschriebenen Grenzen nicht eingehalten werden, dann kann ein Eigentümer auch Ansprüche wegen Lärmbelästigung geltend machen.
Hierfür gibt es etablierte Richtwerte nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz die voraussichtlich überschritten werden, wenn sich der improvisierte Basketballplatz direkt vor ihrem Haus befindet.
Wenn ihr Grundstück darüber hinaus ständig betreten wird, kommt weiterhin auch ein Unterlassungsanspruch gegen die Besitzstörung und dieses unerlaubte Betreten in Betracht.
Daher ist nach alledem zu sagen, daß Sie sowohl gegen das Aufstellen des Basketballkorbs, die Lärmbelästigung, als auch gegen das fortgesetzte unerlaubte Betreten ihres Grundstücks rechtliche Ansprüche geltend machen können.
Es wäre zu überlegen, ob Sie den betroffenen Nachbarn zunächst eine schriftliche Aufforderung zukommen lassen - am besten nachweisbar per Einwurf/Einschreiben – mit der Ankündigung, daß Sie weitere rechtliche Schritten einleiten, wenn der Basketballkorb nicht abgebaut wird.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Mack
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Danke für Ihre kompetente Antwort.
Wenn wir in der nächsten Eigentümerversammlung über die Aufstellung des Basketballkorbes abstimmen:
Benötigt man hier eine einfache Mehrheit der Miteigentümer der Privatstrasse oder muss die Entscheidung einstimmig sein?
Wie verhält sich das auch im Hinblick auf eine Spielstrasse? An der Einfahrt steht der Strassennamen, dann ein Schild Privatstrasse und das Schild Spielstrasse.
Dankeschön.
Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Zunächst wäre zu überprüfen, ob hier ggf. in einer Gemeinschaftsordnung o.ä. etwas geregelt ist.
Ansonsten gilt:
Eine ordnungsgemäße Benutzung kann auch mit Stimmenmehrheit beschlossen werden, dagegen kann eine wesentliche Veränderung gemeinschaftlichen Eigentums nicht mit Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Es spricht wohl einiges dafür, die Errichtung eines Basketballspielfelds als wesentliche Änderung einzustufen, mit der Folge, daß ein Mehrheitsbeschluß in diesem Fall nicht ausreichend ist.
Weiterhin wäre darauf zu verweisen, daß die anderen Eigentümer offensichtlich einen Fußballplatz in der Straße ebenfalls abgelehnt haben, als ihre eigenen Interessen betroffen waren.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt