Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Den von Ihnen offensichtlich begehrten Umtausch des Objektivs könnte man entweder aus Garantie ("Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft") oder aus einer Gewährleistungspflicht herleiten.
So kann in der Angabe "Top Zustand" eine Beschaffenheitsgarantie nach §§ 433
, 276 BGB
liegen. Erforderlich hierfür wäre, dass der Verkäufer für die Beschaffenheit einstehen, d.h. sich an der Zusage festhalten lassen wollte. Bei einem Verkauf gebrauchter Sachen unter Privatpersonen dürften hieran aber hohe Anforderungen zu stellen sein. So hielte ich eine solche Zusicherung dann für gegeben, wenn der Verkäufer konkrete Rückfragen zum Zustand verbindlich beantwortet (z.B: "Funktioniert das Objektiv tadellos? Ist es geprüft?" - "Ja, es war erst beim Kundendienst." / "Kann ich nicht sagen, für den Normalgebrauch reicht es."). Vorliegend handelt es sich aber eher um eine allgemeine subjektive Angabe des Verkäufers, der keine Zusicherung auf eine völlige Fehlerfreiheit innewohnt. Daher sehe ich hier keine Beschaffenheitsgarantie und daher kein Rücknahmeanspruch aus Garantie.
Damit ein (vom Gesetz als Regelfall auch bei Gebrauchtwaren-Verkäufen unter Privaten vorgesehener) Gewährleistungsanspruch besteht, darf dieser nicht ausgeschlossen sein. Denn anders als bei Kaufverträgen zwischen Händlern und Privatpersonen können Privatpersonen untereinander die Gewährleistung wirksam ausschließen. Unklar ist, ob dies hier der Fall ist. Denn in der Anzeige wird zwar eine Rücknahme wegen Nichtgefallen ausgeschlossen; ob sich der Ausschluss von Reklamationen auch nur auf solche wegen Nichtgefallens bezieht, ist nicht ausdrücklich geregelt.
Selbst wenn man von einem nicht ausgeschlossenen Anspruch ausgeht, liegt ein Sachmangel nur dann vor, wenn sich das Objektiv zur bestimmungsgemäßen Nutzung eignet, d.h. wenn sich mit dem Objektiv Fotos machen lassen. Ihren Angaben entnehme ich, dass der AF grds. funktioniert, sich nur letzten Endes nicht exakt scharf stellt. Nachdem das Objektiv gebraucht angeboten wurde und somit kein neues bzw. neuwertiges Objektiv erwartet werden durfte, ist daher m.E. danach zu differenzieren, ob a) das Objektiv für den professionellen oder den Massenmarkt entwickelt wurde, und b) ob sich "normale" Fotos in akzeptabler Qualität aufnehmen lassen. Denn wurde z.B. das Objektiv für den Massenmarkt gebaut, und lassen sich nur keine _professionellen_ Fotos (Stichwort: "hochwertige Kamera") machen, halte ich einen Sachmangel für nicht gegeben. Wurde das Objektiv dagegen für den Profi-Markt entwickelt, und lassen sich selbst einfache Fotos nicht mehr in akzeptabler Qualität aufnehmen, läge ein Sachmangel vor.
Kommen Sie unter diesen Prämissen zu dem Ergebnis, dass ein Sachmangel gegeben ist, besteht ein Gewährleistungsanspruch, D.h. Sie können den Umtausch einfordern, ggf. auch unter Zuhilfenahme gerichtlicher Hilfe. Allerdings muss ich darauf hinweisen, dass in einem Gerichtsverfahren wohl ein (teures) Sachverständigengutachten eingeholt werden wird, bei dem abzuwarten bleibt, ob es ebenfalls zu einem Sachmangel kommt. Auf das damit verbundene Prozessrisiko wird hingewiesen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist
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