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Privathaftpflicht lehnt ab wg. Nebentätigkeit?

8. Februar 2010 13:11 |
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Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich benötige für nachfolgend aufgeführten Sachverhalt eine anwaltliche Meinung.

Ich besitze seit 2007 ein Zweifamilienhaus inkl. Grundstück, welches derzeit unbewohnt ist. Ebenfalls auf dem Gelände befindet sich eine Scheune und eine Stallung. Die Scheune habe ich an einen Bekannten und deren Motorradverein als Unterstellmöglichkeit vermietet.

Da das Gelände derzeit unbewohnt ist, bat ich ihn auch im Wohnhaus mal ab und zu nach dem rechten zu sehen, ab und zu zu lüften, rasen zu mähen und dergleichen. Dem stimmte er zu.
Um sicher zu gehen habe ich dieses Passus auch in den Mietvertrag aufgenommen:

'5. Hausmeisterliche Tätigkeiten Haupthaus

Das Wohnhaus ist zurzeit unbewohnt, die Sanierung ist für 2010 geplant. In der Zeit bis zur Sanierung verpflichtet sich der Mieter hausmeisterliche Tätigkeiten am Wohnhaus zu übernehmen. Hierzu zählt das lüften der Räume, das An- und Abstellen der Heizung bei entsprechenden Temperaturen, die Kontrolle der Wasserauffangbecken im Dachgeschoss und das schneiden der Hecke. '

Nun wurde seitens meines Bekannten am Winteranfang vergessen die Fenster im Keller zu schließen, wodurch die Wasseruhr dann Ende des Jahres platzte. (Kosten hierfür: Feuerwehr 660,00 € und 500,00 € Bautrockner).

Den Schaden meldeten wir seiner privaten Haftpflichtversicherung, der AXA, inkl. folgender Schadensmeldung:

-------------------------------------------

am 23.12.2009 kam es zu einem Sachschaden auf nachfolgend aufgeführtem Grundstück/Wohnhaus:

.....

Auf dem o. g. Grundstück habe ich seit Februar 2009 eine Scheune, bzw. eine Unterstellmöglichkeit für meine Motorräder gemietet. Das Wohnhaus ist unbewohnt, die Sanierung soll in 2010 passieren.

Im Zuge des Mietvertrages habe ich mich mündlich und schriftlich dazu verpflichtet im Wohnhaus nach dem Rechten zu sehen. Die Eigentümerin selbst kann nicht täglich bzw. wöchentlich auf dem Grundstück vorbeischauen und hat mich deshalb gebeten, die teilweise auch körperlich anstrengenden Arbeiten zu übernehmen. Ich habe dem zugestimmt.

In der Zeit vor Weihnachten 2009 (zur Frostperiode) habe ich vergessen im Keller die Fenster zu schließen. Im Keller verläuft die Hauptwasserleitung inkl. Wasseruhr und es sind keine dort Heizkörper vorhanden. Am 23.12.2009 erhielt Frau ......... die Mitteilung das sich im Keller des Nachbarn Wasser sammelt und man davon ausgeht das das Wasser von ihrem Keller stammt. Der Nachbar rief die Feuerwehr und diese rückte mit Fahrzeug und Personen an. Der Keller war auf ganzer Fläche (ca. 100 m²) überflutet. Einsatzzeit der Feuerwehr war. 3,5 h (Rechnung über 661,45 € anbei), zusätzlich musste der Wasserverband alarmiert werden um die Hauptleitung zu sperren, was ebenfalls kostenpflichtig ist (Rechnung noch nicht vorhanden). Der Nachbar von Frau .......... hat seinen Schaden erst einmal seiner Gebäudeversicherung gemeldet, die dann sicherlich an Frau ......... herantreten wird (Schadenshöhe unbekannt).


Im Haus selbst besteht nun die Feuchtigkeit in allen Kellerräumen. Frau .......... hat nun auf eigene Kosten E-Heizkörper und einen Bautrockner aufgestellt. Es entstehen nun auch deutlich erhöhte Stromkosten, sowie Zeitaufwendungen für das Entleeren des Bautrockners.

Auch die Gasheiztherme im Keller stand teilweise unter Wasser und müsste nun auf ihre Funktion überprüft werden.

Diese gesamten Kosten melde ich hiermit bereits als Schaden meiner Haftpflichtversicherung.

Gutachter waren bisher nicht vor Ort.
Für das Gebäude liegt, lt. Frau ..... , eine Gebäudeversicherung vor, diese betrifft aber nur Feuerschäden.

------------------------------------


Als Antwortschreiben erhielten wir nach 1,5 Monaten:

den vorliegenden Schadenunterlagen können wir entnehmen, daß Sie hier vertraglich die Übernahme von Hausmeistertätigkeiten übernommen haben.

Für den eingetretenen Schadenfall können wir Ihnen keinen Versicherungsschutz gewähren.

Schäden welche sich im Rahmen einer beruflichen oder nebenberuflichen Tätigkeit ereignen sind in der Privathaftpflichtversicherung nicht versichert.

Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens. Ausgenommen bleiben dabei jedoch die Gefahren des Berufes.

Erste Aussage telefonisch der Versicherung war das für den Schaden die Berufsgenossenschaft zuständig ist, die dies aber natürlich ablehnte.

Ich bin der Meinung des es sich die Versicherung eventuell zu einfach macht, gerade auch weil weder mir noch meinem Bekannten bewußt war das wir nun ein berufliches Verhältniss eingegangen sein sollen. Der Begriff hausmeisterliche Tätigkeiten war für uns nur Adjektiv zur Beschreibung der Gefälligkeit, aber niemals eine Art Einstellung zum Hausmeister.

Für hilfreiche Antworten wäre ich dankbar.

Mit freundlichen Grüßen

M. Schulz

8. Februar 2010 | 15:24

Antwort

von


(531)
Schönbornstr. 41
60431 Frankfurt
Tel: 069 - 523140
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Jutta-Petry-Berger-__l102476.html
E-Mail:

Sehr geehrte Fragestellerin,

Zwar ergibt sich aus Ihrer Sachverhaltsschilderung, dass sich Ihr Bekannter aufgrund der privaten Beziehungen bereit erklärte, Hausmeistertätigkeiten in dem leerstehenden Gebäude zu erbringen. Die auf der Vertragsbeziehung beruhenden Leistungen könnten demnach ausschließlich dem privaten Bereich als reine Gefälligkeitshandlungen zuzurechnen sein. Dagegen spricht allerdings, dass die in dem Mietertrag aufgenommene Klausel zu den Hausmeistertätigkeiten. Nach dieser Klausel ist Ihr Bekannte verpflichtet bestimmte Tätigkeiten zu erbringen. Seinem Inhalt entspricht dies einer Vereinbarung, die üblicherweise in einem Hausmeistervertrag getroffen wird. Nicht entscheiden wird die Frage sein, ob es sich bei den übernommenen Verpflichtungen um eine selbstständige Tätigkeit oder ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis handelte. Meiner ersten Einschätzung nach wird allein die Klausel in dem Mietvertrag gegen eine rein private Gefälligkeitshandlung Ihres Bekannten sprechen.

Ich bedaure, Ihnen keine günstigere Antwort geben zu können und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
RA Petry-Berger


Rückfrage vom Fragesteller 14. Februar 2010 | 20:19

Sehr geehrte Frau Petry-Berger,

vielen Dank für die schnelle Beantwortung meiner Frage.

Es gibt also geringe Chancen die Privathaftpflicht doch in Anspruch nehmen zu können. Als Laie fällt mir das verpacken Ihrer Informationen in einen Widerspruch ggü der Versicherung sehr schwer.

Wäre es möglich mir in Kurzform einen möglichen Einspruch zu formulieren? (zu verlieren habe ich ja nichts, auf einen Versuch möchte ich es aber doch ankommen lassen).

Mit freundlichen Grüßen

M. Schulz

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 15. Februar 2010 | 11:45


Sehr geehrte Fragestellerin,

in einem Schreiben an die Haftpflichtversicherung müßte dargelegt werden, dass es sich unabhängig von der Klausel im Mietvertrag bei den übernommenen Aufgaben Ihres Bekannten nicht um eine auf Dauer angelegte Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht handelte. Insofern könnte zunächst darauf hingewiesen werden, dass Ihr Bekannter dafür dass er in der Scheune ab und zu „nach dem Rechten sehe“ kein Entgelt bezogen habe, auch nicht in Form einer Reduzierung des Mietzinses. Ihr Bekannter sei von Beruf … . Diese Tätigkeit über er 8 Stunden täglich aus – ausschließlich aus den hieraus erwirtschafteten Einkünften bestreite er seinen Lebensunterhalt. Nach dem Nebenhaus sehe Ihr Bekannter nur ab und zu/gelegentlich nach Feierabend. Einzige Motivation für die übernommene Aufgabe bzgl. des Nebenhauses sei das bekanntschaftliche Verhältnis zu Ihnen gewesen sowie …. Damit habe eine der Nachbarschaftshilfe ähnliche Interessenlage bestanden, bei sich Nachbarn gegenseitig unentgeltlich unterstützen, ohne dass dies der Sphäre ihres Berufes zuzurechnen wäre. Im Ergebnis bestehe ein Anspruch auf Leistung aus der Privathaftpflichtversicherung.

Mit freundlichen Grüßen
RA Petry-Berger

Ergänzung vom Anwalt 8. Februar 2010 | 16:19

Ergänzend weise ich darauf hin, dass nur dann Chancen bestehen werden, die Haftpflichtversicherung erfolgreich in Anspruch zu nehmen, wenn dargelegt und bewiesen werden kann, dass die Hausmeistertätigkeit nicht dauerhaft auf Gewinnerzielung ausgerichtet war. Eine Unentgeltlichkeit wird in diesem Zusammenhang als Argument gegen die Zuordnung der Tätigkeit in die berufliche Sphäre angeführt werden können. Im Rahmen der Argumentation gegenüber dem Haftpflichtversicherer ist weiterhin zu berücksichtigen, dass bei vorliegenden Gefälligkeitsverhältnissen im Einzelfall von einem stillschweigend vereinbarten Haftungsausschluss (z. B. für einfache Fahrlässigkeit) ausgegangen werden kann.

Mit freundlichen Grüßen
RA Petry-Berger

ANTWORT VON

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