Sehr geehrte Fragestellerin,
Zwar ergibt sich aus Ihrer Sachverhaltsschilderung, dass sich Ihr Bekannter aufgrund der privaten Beziehungen bereit erklärte, Hausmeistertätigkeiten in dem leerstehenden Gebäude zu erbringen. Die auf der Vertragsbeziehung beruhenden Leistungen könnten demnach ausschließlich dem privaten Bereich als reine Gefälligkeitshandlungen zuzurechnen sein. Dagegen spricht allerdings, dass die in dem Mietertrag aufgenommene Klausel zu den Hausmeistertätigkeiten. Nach dieser Klausel ist Ihr Bekannte verpflichtet bestimmte Tätigkeiten zu erbringen. Seinem Inhalt entspricht dies einer Vereinbarung, die üblicherweise in einem Hausmeistervertrag getroffen wird. Nicht entscheiden wird die Frage sein, ob es sich bei den übernommenen Verpflichtungen um eine selbstständige Tätigkeit oder ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis handelte. Meiner ersten Einschätzung nach wird allein die Klausel in dem Mietvertrag gegen eine rein private Gefälligkeitshandlung Ihres Bekannten sprechen.
Ich bedaure, Ihnen keine günstigere Antwort geben zu können und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
RA Petry-Berger
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
Schönbornstr. 41
60431 Frankfurt
Tel: 069 - 523140
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Jutta-Petry-Berger-__l102476.html
E-Mail:
Sehr geehrte Frau Petry-Berger,
vielen Dank für die schnelle Beantwortung meiner Frage.
Es gibt also geringe Chancen die Privathaftpflicht doch in Anspruch nehmen zu können. Als Laie fällt mir das verpacken Ihrer Informationen in einen Widerspruch ggü der Versicherung sehr schwer.
Wäre es möglich mir in Kurzform einen möglichen Einspruch zu formulieren? (zu verlieren habe ich ja nichts, auf einen Versuch möchte ich es aber doch ankommen lassen).
Mit freundlichen Grüßen
M. Schulz
Sehr geehrte Fragestellerin,
in einem Schreiben an die Haftpflichtversicherung müßte dargelegt werden, dass es sich unabhängig von der Klausel im Mietvertrag bei den übernommenen Aufgaben Ihres Bekannten nicht um eine auf Dauer angelegte Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht handelte. Insofern könnte zunächst darauf hingewiesen werden, dass Ihr Bekannter dafür dass er in der Scheune ab und zu „nach dem Rechten sehe“ kein Entgelt bezogen habe, auch nicht in Form einer Reduzierung des Mietzinses. Ihr Bekannter sei von Beruf … . Diese Tätigkeit über er 8 Stunden täglich aus – ausschließlich aus den hieraus erwirtschafteten Einkünften bestreite er seinen Lebensunterhalt. Nach dem Nebenhaus sehe Ihr Bekannter nur ab und zu/gelegentlich nach Feierabend. Einzige Motivation für die übernommene Aufgabe bzgl. des Nebenhauses sei das bekanntschaftliche Verhältnis zu Ihnen gewesen sowie …. Damit habe eine der Nachbarschaftshilfe ähnliche Interessenlage bestanden, bei sich Nachbarn gegenseitig unentgeltlich unterstützen, ohne dass dies der Sphäre ihres Berufes zuzurechnen wäre. Im Ergebnis bestehe ein Anspruch auf Leistung aus der Privathaftpflichtversicherung.
Mit freundlichen Grüßen
RA Petry-Berger
Ergänzend weise ich darauf hin, dass nur dann Chancen bestehen werden, die Haftpflichtversicherung erfolgreich in Anspruch zu nehmen, wenn dargelegt und bewiesen werden kann, dass die Hausmeistertätigkeit nicht dauerhaft auf Gewinnerzielung ausgerichtet war. Eine Unentgeltlichkeit wird in diesem Zusammenhang als Argument gegen die Zuordnung der Tätigkeit in die berufliche Sphäre angeführt werden können. Im Rahmen der Argumentation gegenüber dem Haftpflichtversicherer ist weiterhin zu berücksichtigen, dass bei vorliegenden Gefälligkeitsverhältnissen im Einzelfall von einem stillschweigend vereinbarten Haftungsausschluss (z. B. für einfache Fahrlässigkeit) ausgegangen werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
RA Petry-Berger