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Privates Stromkabel über öffentliche Strasse

| 14. September 2007 13:58 |
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Generelle Themen


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Muss die Gemeinde die Kosten für die Wiederherstellung der Stromversorgung tragen, nachdem sie den Mast und das Kabel ohne Absprache entfernt hat?

Nein. Da das Kabel mit behördlicher Erlaubnis legal verlegt wurde, stellt das Kappen eine widerrechtliche Beschädigung dar, die einen Schadensersatzanspruch begründet. Die Gemeinde hätte mildere Mittel zur Entfernung des Kabels ergreifen müssen. Falls Sie nun jedoch die Erschließung Ihres Grundstücks mit Strom von der Gemeinde verlangen, kann die Gemeinde Ihnen die Kosten dafür in Rechnung stellen.

Kleiner Ort, 800 Einwohner. Unser Haus ist durch die Hauptstrasse des Ortes von unserem Garten getrennt. Vor einigen Jahren haben wir mit Zustimmung des Bürgermeisters ein Stromkabel von unserem Haus über einen Mast der Gemeinde (weil die Entfernung ohne Zwischenstation zu groß war) in unseren Garten legen lassen.
Im Zuge der Straßenerneuerung wurde die Strasse komplett aufgerissen. Alle Stromkabel werden nun unterirdisch verlegt. Der Elektromast wurde entfernt und unser Kabel gekappt. Wir sind der Meinung, dass die Gemeinde uns ein Kabel bis zu unserem Garten in die derzeit noch offene Straße legen und die Kosten für die Wiederherstellung des Stromanschlusses übernehmen müsste. Die Gemeinde gibt nun die Erlaubnis, ein Kabel in die Straße zu legen, aber alles zu unseren Kosten.

Wer hat Recht und wer muß die Neuverlegung zahlen?

14. September 2007 | 14:55

Antwort

von


(160)
Kreuzschnabelweg 18
86156 Augsburg
Tel: 0821 - 4530333
Web: https://www.ra-boukai.de
E-Mail:

Sehr geehrte(r) Fragensteller(in),

aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt.

Sofern hier Ihr Eigentum widerrechtlich beschädigt wurde haben Sie Anspruch auf Schadenersatz (gekapptes Stromkabel). Da ja, insbesondere wegen der Erlaubnis durch den Bürgermeister, das Kabel legal verlegt wurde kann hier nicht einfach eine Beschädigung vorgenommen werden. Die Gemeinde hätte hier ein milderes Mittel wählen müssen (Aufforderung zur Entfernung, etc.).
Sofern Sie nunmehr eine Erschließung Ihres Gartengrundstückes begehren, kann die Gemeinde die Kosten hierfür in Rechnung stellen.

Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bitte beachten Sie, dass die Antwort auf Ihren Angaben beruht und sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nur bei Kenntnis aller Details der Sache vollumfänglich und sicher treffen lässt.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -


Rückfrage vom Fragesteller 14. September 2007 | 15:37

Guten Tag Herr Boukai,

vielen Dank für Ihre Ausführungen, die ich als Laie noch nicht so ganz verstehe.

War der Garten mit dem Spannen des Kabels noch nicht nicht auf unsere Kosten erschlossen? Wurd nicht nur unser Kabel, sondern auch unsere Erschließung beschädigt?

Somit müsste die Gemeinde doch Schadenersatz für die "kaputte Erschließung" zahlen und somit auf ihre eigenen Kosten neu erschließen?

Freundliche Grüße

Ergänzung vom Anwalt 15. September 2007 | 12:53

Sehr geehrter Fragesteller,

ihnen wurde (mündlich?) die Erlaubnis erteilt, das Gartengrundstück über ein selbst verlegtes Stromkabel zu versorgen. Eine Erschließung nach dem Gesetz ist dadurch nicht gegeben.

Daher allenfalls Schadenersatz für ein etwaiges zerstörtes Kabel.

Der Bürgermeister kann die Begünstigung Ihnen gegenüber zurücknehmen, sofern hierzu die Voraussetzungen gegeben sind. Es ist zu berücksichtigen, dass kein Anspruch Ihrerseits auf Genehmigung der Verlegung eines Stromkabels über die Straße ersichtlich ist. Ein Grundstück hat ordnungsgemäß erschlossen zu werden.

Allenfalls wäre mit der Rücknahme der Begünstigung ein Schadenersatz für das schutzwürdige Interesse zu gewähren. Dies sofern Sie auf den Bestand der Begünstigung vertrauen durften (also man Ihnen entsprechendes zusicherte oder Sie in dem Glauben ließ, dass der Zustand sich nicht ändern würde), aber nur soweit das Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist.

Spätestens bei der zuletzt genannten Abwägung scheitert meiner Ansicht nach ein entsprechender Schadenersatzanspruch. Bei einer derartigen Stromversorgung muss damit gerechnet werden, dass diese nur vorläufig sein kann. Eine Sanierung der Straße etc. jederzeit erfolgen kann und damit die Voraussetzungen für die Begünstigung wegfallen. Anders läge die Situation, wenn man Ihnen nachweislich (!) anderes suggeriert hat.

SIe sollten sich in jedem Fall mit der Gemeinde in Verbindung setzen und klären, ob man hier nicht eine vernünftige Vereinbarung treffen kann.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas M. Boukai
Rechtsanwalt

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