Sehr geehrte(r) Fragensteller(in),
aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Sofern hier Ihr Eigentum widerrechtlich beschädigt wurde haben Sie Anspruch auf Schadenersatz (gekapptes Stromkabel). Da ja, insbesondere wegen der Erlaubnis durch den Bürgermeister, das Kabel legal verlegt wurde kann hier nicht einfach eine Beschädigung vorgenommen werden. Die Gemeinde hätte hier ein milderes Mittel wählen müssen (Aufforderung zur Entfernung, etc.).
Sofern Sie nunmehr eine Erschließung Ihres Gartengrundstückes begehren, kann die Gemeinde die Kosten hierfür in Rechnung stellen.
Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bitte beachten Sie, dass die Antwort auf Ihren Angaben beruht und sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nur bei Kenntnis aller Details der Sache vollumfänglich und sicher treffen lässt.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas M. Boukai
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86156 Augsburg
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Guten Tag Herr Boukai,
vielen Dank für Ihre Ausführungen, die ich als Laie noch nicht so ganz verstehe.
War der Garten mit dem Spannen des Kabels noch nicht nicht auf unsere Kosten erschlossen? Wurd nicht nur unser Kabel, sondern auch unsere Erschließung beschädigt?
Somit müsste die Gemeinde doch Schadenersatz für die "kaputte Erschließung" zahlen und somit auf ihre eigenen Kosten neu erschließen?
Freundliche Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
ihnen wurde (mündlich?) die Erlaubnis erteilt, das Gartengrundstück über ein selbst verlegtes Stromkabel zu versorgen. Eine Erschließung nach dem Gesetz ist dadurch nicht gegeben.
Daher allenfalls Schadenersatz für ein etwaiges zerstörtes Kabel.
Der Bürgermeister kann die Begünstigung Ihnen gegenüber zurücknehmen, sofern hierzu die Voraussetzungen gegeben sind. Es ist zu berücksichtigen, dass kein Anspruch Ihrerseits auf Genehmigung der Verlegung eines Stromkabels über die Straße ersichtlich ist. Ein Grundstück hat ordnungsgemäß erschlossen zu werden.
Allenfalls wäre mit der Rücknahme der Begünstigung ein Schadenersatz für das schutzwürdige Interesse zu gewähren. Dies sofern Sie auf den Bestand der Begünstigung vertrauen durften (also man Ihnen entsprechendes zusicherte oder Sie in dem Glauben ließ, dass der Zustand sich nicht ändern würde), aber nur soweit das Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist.
Spätestens bei der zuletzt genannten Abwägung scheitert meiner Ansicht nach ein entsprechender Schadenersatzanspruch. Bei einer derartigen Stromversorgung muss damit gerechnet werden, dass diese nur vorläufig sein kann. Eine Sanierung der Straße etc. jederzeit erfolgen kann und damit die Voraussetzungen für die Begünstigung wegfallen. Anders läge die Situation, wenn man Ihnen nachweislich (!) anderes suggeriert hat.
SIe sollten sich in jedem Fall mit der Gemeinde in Verbindung setzen und klären, ob man hier nicht eine vernünftige Vereinbarung treffen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas M. Boukai
Rechtsanwalt