Sehr geehrter Fragesteller,
der Umfang des von der Gemeinde zu leistenden Winterdienstes wird im Wesentlichen von ihrer Leistungsfähigkeit bestimmt. Insbesondere besteht keine allgemeine Räum- und Streupflicht für die Fahrbahnen aller Gemeindestraßen (siehe auch Art. 51 Absatz 2 BayStrWG).
Eine Streu- und Räumpflicht gibt es allerdings nur für verkehrswichtige und gefährliche Stellen (Verwaltungsgericht Dresden, Beschluss vom 29.01.2009, 3 L 1922/08).
Dabei kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Art und Wichtigkeit des betroffenen Verkehrsweges, die Stärke und Gefährlichkeit des zu erwartenden Verkehrs, die örtlichen Verhältnisse sowie der Leistungsfähigkeit der Gemeinde einschließlich der Zumutbarkeit der erforderlichen Maßnahmen. Faktoren für die Verkehrswichtigkeit sind die Anzahl der durchkommenden Fahrzeuge, deren Art, Größe und übliche Geschwindigkeit. Zu den wichtigen Verkehrsflächen zählen vor allem die verkehrsreichen Durchgangsstraßen sowie die vielbefahrenen innerörtlichen Hauptverkehrsstraßen.
Die Gemeinde kann zunächst, wenn was passieren sollte, schadensresatzpflichtig sein, wenn ihr die Stelle bekannt war (z.B. durch Ihren Hinweis) und dies eine besonders gefährliche Stelle darstellt (z.B. LG München, Urteil vom 12.06.2008, AZ: 26 O 2677/08.).
Im Vorfeld besteht ein einklagbarer Anspruch nur, wenn bei Schnee- und Eisglätte eine Gefahr für Leib und Leben des Bürgers besteht (VG Stuttgart, 13 K 1233/08).
Hierüber ist dann im Einzelfall zu entscheiden und es liegt im Ermessen des Gerichts.
Grundsätzlich kann die Gemeinde aber auch die Streupflicht auf die jeweiligen Eigentümer umlagern (Art. 51 Absatz 4), da diese generell schon als Grundstückseigentümer verkehrssicherungspflichtig sind.
Die Möglichkeit für Sie wäre also, ein gerichtliches Verfahren (Eilverfahren) anzustrengen und die Gemeinde auf Räumung zu verklagen mit dem Hinweis auf die besondere Gefährlichkeit.
Dann liegt es im Ermessen des Gerichts bzw. eines Sachverständigen, ob dem so ist und Ihrer Klage stattzugeben ist.