Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ein Rücktritt des Käufers ist mangels Vereinbarung im Kaufvertrag oder Vorliegens eines Mangels in der Tat nicht rechtens.
Das geht somit also nicht und kann weitere Ansprüche auslösen, wie ein Anspruch auf Schadensersatz.
Aber:
§ 312c BGB
- Fernabsatzverträge - bestimmt:
(1) Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.
(2) Fernkommunikationsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über den Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien.
Vor diesem Hintergrund scheint jedenfalls ein Widerruf möglich.
Die Frage ist jedoch, ob ein "Rücktritt" als Widerruf auszulegen ist.
Leider ist die Rechtsprechung da recht großzügig, so dass weder das Wort Widerruf verwendet werden muss, noch unbedingt eine Unterscheidung zu anderen Einwendungen her muss. Die Erklärung muss lediglich erkennen lassen, dass man vom Vertrag Abstand nehmen will, einer Begründung bedarf es nicht.
Allerdings hindert das Sie nicht, einen Rücktritt zurückzuweisen und darauf zu verweisen, dass dieser nicht möglich ist. Nur wenn es zum Anwalt und/oder Gericht geht, hätten Sie leider eher schlechte Karten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
Marktstraße 17/19
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg