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Private Webseite Impressumspflicht

2. April 2019 21:36 |
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Internetrecht, Computerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Dr. Corina Seiter

Zusammenfassung

Impressum Anbieter

Guten Tag,
ich bin dabei eine private Webseite aufzubauen, es wird nichts verkauft, es gibt keine Werbebanner und die Kosten der Server etc. trage ich alles selbst.

Ich möchte auf der Webseite Bilder, Musik, 3D-Computer-Figuren und anderen Digitalen Content absolut kostenlos und unter einer freien Lizenz veröffentlichen. Der Content ist komplett selbst erstellt, entweder von mir oder von anderen Benutzern, welche Ihre Werke auch kostenlos und frei für andere veröffentlichen möchten.

Da es sich um ein Hobby Projekt handelt, möchte ich ungern meine private Wohnadresse angeben und bin daher im Internet auf so genannte "Impressums Service Anbieter" gestoßen. Hauptsächlich nutzen dies anscheinend Journalisten und Autoren für ihre Webseiten.

Im Impressum steht dann weiterhin mein richtiger Name, aber statt meiner Anschrift steht dann die des Impressums Anbieter, welcher die Post gegen eine Gebühr an mich weiterleitet.

Ist dies rechtlich korrekt und in meinem Fall auch nutzbar?

Aussehen würde es am Ende folgendermaßen:

Angaben gemäß § 5 TMG :
Vorname Nachname (Hier mein richtiger Name)
Impressums-Service-Anbieter
Anbieterstr 1
12345 Anbieter-Stadt

Kontakt:
Telefon: +49157/******** (Hier meine private Handynummer)
E-Mail: info@webseitenname.com

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Sinn und Zweck des Impressums ist die Transparenz, d.h. wenn jemand in Haftung genommen werden würde, so ist auch eine ladungsfähige Anschrift erforderlich. Ich kenne die AGBs dieser Dienstleister nicht, aber halte das nicht für eine ladungsfähige Anschrift und wäre daher vorsichtig.

Es ist natürlich besser, als gar keine Adresse vorzuhalten, es kann aber sein, dass sich Abmahnanwälte dann irgendwann auf dieses noch Recht unbekannten Service stürzen.
Es sind ja immer gewisse "Themen" die von Zeit zu Zeit abgemahnt werden.

Daher lieber vorsichtig sein!

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 2. April 2019 | 23:38

Erstmal vielen Dank für die schnelle Antwort.
Die Dienstleister bekommen eine Kopie meines Personalausweises sowie eine Empfangs- und Zustellvollmacht.

In seinem Urteil vom 7.5.2015 hat das OLG Hamm festgestellt, dass auch GmbHs c/o-Adressangaben verwenden können, solange dies nicht dazu dient, dass Zustellungen vereitelt werden sollen. (http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2015/27_W_51_15_Beschluss_20150507.html)
Dann sollte dies für meine private Webseite, wo eine kleine kreative Internet Community ihren eigens erstellten Content austauscht, eventuell auch möglich sein? Oder liege ich mit meiner Vermutung komplett falsch?


Zitat von der Anbieter Webseite:

Für Druckerzeugnisse und in Online-Veröffentlichungen ein Impressum zu führen, ist gesetzlich Pflicht. Darin müssen die redaktionell Verantwortlichen unter einer ‚ladungsfähigen Adresse‘ aufgeführt sein. Bei Veröffentlichungen im World Wide Web heißt das Anbieterkennzeichnung.

Der Pseudonym-Service wird von vielen Autoren genutzt und schützt davor, dass die Privatadresse des Betreibers oder Autors im Buch, E-Book oder auf der Website steht. Sie müssen daher sicherstellen, dass Sie jederzeit unter Ihrer hinterlegten Telefonnummer, Email und Privatadresse erreichbar sind.Ihr Impressum hat im Idealfall folgende Form:

<Ihr Name>
c/o ******** Impressum-Service
Dr. Max Mustermann
Musterstraße 1
54321 Musterhausen
<Ihre Email-Adresse>

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 3. April 2019 | 19:03

Lassen Sie sich von dem Service bestätigen, dass die Ihnen zusichern, dass die Adresse ausreichend ist, dann sind Sie auf der sicheren Seite, ich habe da eher Bedenken, Sie gehen zumindest ein Risiko ein, da jedes Gericht (solange nicht BGH) eine andere Meinung vertreten kann und wenn schon Kleinigkeiten abgemahnt werden, kann dies auch ggf mal zu einer Welle werden, sobald ein Gericht anders entscheidet ohnehin!

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