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Private Klassenfeier

| 28. August 2018 20:51 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Zusammenfassung

Haftung der Eltern für eine Veranstaltung von Schülern

Hallo,
die Schüler der Klasse unseres Kindes haben eine Veranstaltung in einer Grillhütte mit Zelten geplant - ohne Eltern oder sonstige Aufsicht. Die minderjährigen Kinder haben alles selbst organisiert. Nur die Grillhütte mussten wir als Eltern eines Kindes mieten.
Nun haben Bekannte gemeint, dass wir als Mieter für die Veranstaltung haften. D.h. sollte einem Kind etwas passieren, würden wir dafür haften. Stimmt das? Wenn ja, kann man das durch einen Haftungsausschluss umgehen und was müsste darin stehen?
Vielen Dank.

28. August 2018 | 22:37

Antwort

von


(1624)
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
Web: https://www.rechtsanwalt-schroeter.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Zu unterscheiden ist die Haftung für die Mietsache und die Haftung für die Unversehrheit der Schüler.

Gegenüber dem Vermieter haften die Mieter vollumfänglich für etwaige Schäden, die durch die Schüler oder andere an der Veranstaltung teilnehmenden Personen. Insoweit ist der Abschluss des Mietvertrages nicht ohne Risiko und sollte auf mehrere Schultern verteilt werden.

Denkbar wäre, dass alle Eltern den Mietvertrag unterschreiben und das im Vorfeld eine Art Mietsicherheit eingesammelt wird, die für etwaige Schäden dient. Eine Haftungsfreistellung der Eltern, wird den Vermieter nicht tangieren, da diese seine Vertragspartner, also die Mieter in Anspruch nimmt.

2. Die Haftung für die Unversehrheit der Schüler betrifft grundsätzlich die jeweiligen Eltern, die ihrer Aufsichtspflicht nicht nachkommen, was laut Ihrer Schilderung gewollt ist. Dabei nimmt die Aufsichtspflicht mit zunehmenden Alter der Kinder ab, so dass eine mögliche Verletzung der Aufsichtspflicht mit zunehmenden Altern der Schüler höhere Anforderung hat.

Wichtig ist hierbei, dass die Mieter des Veranstaltungsortes nicht als Veranstalter oder Organisator angesehen werden, da diesen dann die Aufsichtspflicht obliegt. Hier macht eine Haftungsfreistellung Sinn. Ausreichend wäre, die Elternschaft als Veranstaler/Organisator angesehen wird und nicht nur einzelne Eltern, die den Mietvertrag unterzeichnet haben.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

Bewertung des Fragestellers 30. August 2018 | 15:37

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