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Haftung für private Schaukel auf Gemeinschaftseigentum einer Eigentümergmeinschaft

8. Juni 2011 15:04 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Zusammenfassung

Haftet die Eigentümergemeinschaft bei Unfällen auf einer privat aufgestellten Schaukel auf dem Gemeinschaftsgrundstück?

Die Eigentümergemeinschaft haftet nicht alleine, aber möglicherweise neben dem Aufsteller als Gesamtschuldner für Unfälle an einer privat errichteten Schaukel auf dem gemeinschaftlichen Grundstück. Zwar kann die Verkehrssicherungspflicht für die Schaukel vertraglich auf den Aufsteller übertragen werden, der Gemeinschaft verbleibt aber eine Kontrollpflicht.

Guten Tag,
wir wohnen als Eigentümer in einem Haus mit 10 Parteien. Vor dem Haus befindet sich ein Garten als Gemeinschaftseigentum. Auf dem Garten befand sich ein kleiner Spielplatz mit Sandkasten und Wippe. Da die Kinder im Haus aus dem Sandkastenalter sind wurde der Spielplatz entfernt und in eine Rasenfläsche umgewandelt. Wir möchten nun dort auf eigene Kosten eine von unseren Kindern genutzte Schaukel aufstellen. Dies wurde von der Eigentümergemeinschaft abgelehnt. Begründung war das die Eigentümergemineschaft bei eventuellen Unfällen gemeinsam haften muss, und von fremden Kinder "unkontroliert" benutzt werden könnte. Ausserdem wurde behauptet die Schaukel muss einbetoniert werden um einen sicheren Stand zu gewährleisten. Meine Frage ist jetzt: Haftet wirklich automatisch die Eigentümergemeinschaft oder erst mal wir als Besitzer der Schaukel und ist dies nicht über die Haftpflichtversicherung abgedeckt. Gibt es besondere Anforderung bezüglich Wartung etc. ?

Sehr geehrter Rechtsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:

Der Einwand der Eigentümergemeinschaft ist nicht unberechtigt.

Zwar könnte die Eigentümergemeinschaft beschließen, dass Sie die Schaukel errichten dürfen und für die Verkehrssicherheit Sorge zu tragen haben. Dies befreit die Eigentümergemeinschaft jedoch nicht von jeglicher Haftung.

Zwar wären Sie als Verantwortlicher haftbar. U.U. wäre auch Ihre Haftpflichtversicherung einstandspflichtig, wenn Sie nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich Ihre Pflichten vernachlässigen. (Die Einstandspflicht der Versicherung sollten Sie mit dieser genau abklären!).

Daneben ist eine Haftung der Eigentümergemeinschaft nicht grundsätzlich auszuschließen. Der Eigentümergemeinschaft obliegt die Verkehrssicherungspflicht für die Außenanlage, die im Gemeinschaftseigentum steht. Auch wenn Ihnen die Verkehrssicherungspflicht für die Schaukel obliegt, bzw. diese Ihnen von der Gemeinschaft übertragen, kann die Gemeinschaft, sollten Sie z.B. offensichtlich Ihren Pflichten nicht nachkommen, sich nicht darauf berufen, Sie wären für den ordnungsgemäßen Zustand allein verantwortlich. Bei der Eigentümergemeinschaft wird jedenfalls die Pflicht zur Kontrolle verbleiben, dass Sie den Pflichten Ihrerseits nachkommen. Verletzt die Eigentümergemeinschaft diese Obliegenheiten wäre eine Haftung hierfür denkbar. Der Geschädigte müsste nicht Sie vorrangig in Anspruch nehmen. Vielmehr kommt eine gleichrangige Haftung neben Ihnen als Gesamtschuldner in Betracht. Es besteht die Möglichkeit, dass die Eigentümergemeinschaft Sie anschließend wiederum als Verantwortlichen in Regress nimmt, wenn Sie die übernommene Pflicht verletzt haben.

Hinsichtlich der Schaukel wird eine regelmäßige Überprüfung des Zustandes erfolgen müssen. Hinsichtlich des Intervalls kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an (Art der Konstruktion, Qualität, Material, Häufigkeit der Benutzung etc.). Hier sollten Sie sich beim Hersteller ggfs. kundig machen.

Die auszuwählende Schaukel sollte auch für eine häufige Benutzung geeignet sein. Dass fremde Kinder die Schaukel mitbenutzen, ist jedenfalls denkbar. Ob die Schaukel einbetoniert werden muss, sollte beim jeweiligen Hersteller erfragt werden. Eine Einbetonierung wäre jedoch der sicherste Weg. Sie sollten unbedingt die Aufbauanleitung des Herstellers beachten.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen.

Bitte beachten Sie, dass es sich bei den vorstehenden Ausführungen um eine erste Einschätzung aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts handelt, die eine persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt nach umfassender Sachverhaltsaufklärung nicht ersetzen kann. Durch Auslassen oder Hinzufügen von Tatsachen Ihrerseits kann sich die rechtliche Bewertung ändern.

Bei Unklarheiten können Sie gerne von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch machen.

Mit freundlichen Grüßen

Chris Koppenhöfer
(Rechtsanwalt)

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