Guten Tag,
die Vorgehensweise Ihres Ex ist in mehrfacher Hinsicht rechtswidrig und verletzt Sie in Ihrem Persönlichkeitsrecht.
Sie haben einen Unterlassungsanspruch, den Sie auch kurzfristig geltend machen können, indem Sie Ihren Ex, möglichst über einen Anwalt, abmahnen und zur sofortigen Unterlassung auffordern und im Weigerungsfall einstweiligen Rechtsschutz durch Beantragung einer einstweiligen Verfügung erwirken.
Die bevorstehenden Feiertage erleichtern dieses Vorgehen nicht gerade, so dass Sie umgehend einen Anwalt aufsuchen sollten. Natürlich müssen Sie dessen Kosten, die erheblich über dem hier eingesetzten Preis liegen, zumindest vorstrecken.
Mit freundlichen Grüßen
23.12.2020
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11:42
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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