Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Meinungsäußerungen sind durch Artikel 5 Grundgesetz (GG
) zwar grundsätzlich geschützt. Sie haben jedoch vollkommen Recht, dass dieses Recht nicht grenzenlos gilt. Vielmehr findet es seine Schranken "in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre", wie es in Artikel 5 Abs. 2 GG
heißt.
In Ihrem konkreten Fall sind Äußerungen dann unzulässig, wenn es sich entweder um falsche, d.h. unwahre Tatsachen handelt oder wenn Meinungsäußerungen beleidigend oder grob ehrverletzend/herabwürdigend sind. Das ist für jede Behauptung im Einzelfall zu prüfen.
Wenn es sich danach um unzulässige Aussagen handelt, so haben Sie gegen die äußernde Person einen Unterlassungsanspruch aus §§ 1004
, 823 BGB
, den Sie zunächst außergerichtlich und ggf. auch gerichtlich durchsetzen können.
Daneben können Sie von dem Forumbetreiber die Löschung der Einträge verlangen und auch diesen Anspruch nötigenfalls gerichtlich durchsetzen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
LL.M. (UNSW), Dipl.-Finanzwirtin (FH) Birgit Marten, Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 10.10.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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