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Diese Antwort ist vom 17.07.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich wird er Schadensersatz von Ihnen verlangen können, da Sie seine Diensttelefonnummer veröffentlicht haben und er somit ggf. Anrufe von Kranken nicht - oder nicht rechtzeitig empfangen konnte. Wird durch den Scherz ein Patient geschädigt, weil er den Arzt zu spät erreicht hat - oder die Klinik, so haben Sie auch für diesen Schaden zu haften.
Wie hoch der Schaden genau ist, kann nicht abgesehen werden. Dies muss vom Arzt genau beziffert werden.
Bedenken Sie, dass Sie dadurch Menschenleben gefährdet haben könnten! Sollte dies der Fall gewesen sein, würde auch eine strafrechtliche Komponente auf Sie zukommen.
Sie sollten, sobald das Schreiben des Arztes da ist, einen Anwalt einschalten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller
17.07.2016 | 23:59
Meine Frage wird leider gar nicht beantwortet.
Es handelte sich bei der Nummer um seine private Telefonnummer und nicht um die Festnetznummer. Selbstverständlich wurde er wegen der Dienste , auf seiner Festnetznummer kontaktiert.
Natürlich ist es nicht zur Gefährdungen gekommen, so wie Sie es sagen.
In keiner Weise.
Es war nur ein Telefonstreich, wenn auch recht ausgiebig.
Ich studiere im 2. Semester Jura und kann mir leider noch nicht selbst helfen.
Es wäre aber nett, wenn Sie mir mitteilen würden, mit welchen Konsequenzen zu rechnen ist, da dies Bestandteil meiner Ausgangsfrage war und ich diese bisher nicht beantwortet bekommen habe. Es geht mir grundsätzlich darum, mit was ich zu rechnen habe, bei einer Privatperson, als Geschädigten.
"Telefonnummer im Internet veröffentlich, Folge : Unzählige Anrufe, fremder Menschen.
Mit was ist da zu rechnen?"
Besten Dank bereits im Voraus.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
18.07.2016 | 01:43
Wenn Sie Jura studieren, wissen Sie ja, dass ein Sachverhalt nur so beantwortet werden kann, wie er dargelegt wurde. Sie schreiben oben, dass es sich um die Rufbereitschaftnummer (wenn auch Privatnummer handelte)
"der auch Rufbereitschaftsdienste unter derselben Telefonnummer empfängt, wie die, welche ich im Internet veröffentlicht habe."
Dann können Sie gar nicht wissen, ob es nicht zu einer Gefährdung kam, denn wenn in der Sekunde, in der die Ebay-Nutzer anriefen, ein Patient/die Klinik anrufen wollte und die Leitung besetzt war, kann eine Gefährdung in Betracht kommen, die einen Schadensersatzanspruch hervorruft.
Prüfen Sie doch mal fahrlässige Körperverletzung i.V.m. 823 II durch, dann wissen Sie, was ich meine. Weiter hilft hier auch die Kommentierung von Palandt.
Der Arzt war in Rufbereitschaft auch keine Privatperson - vielleicht hier noch 1004 BGB anprüfen, der auch in Verbindung mit 823 II Schadensersatzansprüche hervorruft.
Die Gefährdungslage auszuschließen halte ich für gewagt, woher wollen Sie dies wissen?
Letztendlich kann nur das Schreiben der Gegenseite Licht ins Dunkel bringen und erst dann wissen Sie, worauf er den Schadensersatz begründet.
Prüfen Sie den §206 StGB
durch, dann werden Sie sehen, dass eine Strafbarkeit nicht in Betracht kommt, da Sie kein Unternehmen sind.
Strafbar wird daher Ihr Verhalten an sich nicht sein, sodass ein Verfahren nicht zu erwarten ist, das schließt aber eben die zivilrechtlichen Ansprüche nicht aus .so. und das geht von 100 EUR bis unendlich.