Sehr geehrter Fragesteller,
Ob Person A den von ihr an C vergebenen Betrag von C zurückverlangen kann, wird davon abhängen, dass zum einen ein Darlehensvertrag nachgewiesen werden kann, zum anderen der Rückzahlungsanspruch noch nicht verjährt ist.
Ob Person A den von Person B an C vergebenen Vertrag zurückverlangen kann hängt von den gleichen Voraussetzungen ab, zusätzlich davon, dass der Rückzahlungsanspruch, der zunächst nur B zugestanden hat, an Person A übergegangen ist. Dies wäre im Wege einer Erbschaft grundsätzlich möglich. Da hier von Erbaufteilung gesprochen wird, gehe ich davon aus, dass Person B mehrere Erben hinterlassen hat. Ein evtl. Rückzahlungsanspruch von Person B wäre daher grundsätzlich Nachlassvermögen, über dessen Schicksal sich alle Erben einig werden müssen.
Jedenfalls wird Person A durch die Überweisungsträger und die Aussage der Lebensgefährtin von Person C wohl einen Darlehensvertrag über beide Zahlungen nachweisen können.
Ob der Rückzahlungsanspruch verjährt ist, hängt davon ab, welche Vereinbarung über die Rückzahlung bestand, mithin, wann Sie fällig werden sollte. Wenn Person A hinsichtlich seines Teils des Darlehens sich mit Person C darauf geeinigt hat, diese könne es zurückzahlen, wenn Sie Geld habe, so ist der Anspruch noch nicht fällig geworden. Von daher wäre der mündlich Darlehensvertrag noch kündbar, mit der Folge, dass die Rückzahlung in einem Betrag verlangt weden könnte. Es wäre die Kündigungfrist von drei Monaten einzuhalten, § 488 Abs. 3 BGB
.
Gleiches gilt für den Darlehensteil der Person B. Hier wäre die Kündigung durch die Erbengemeinschaft auszusprechen, im Übrigen gilt auch hier § 488 Abs. 3 BGB
.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen, bei Unklarheiten fragen Sie einfach nach, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieser Plattform zu beachten.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz, RA
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