Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und insbesondere unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Grundsätzlich gelten Urteile nur zwischen den Parteien des Prozesses. Somit kann das Urteil nicht direkt herangezogen werden. Jedoch ist es wahrscheinlich, dass ein Gericht bei einem ähnlich gelagerten Sachverhalt, eine entsprechende Entscheidung trifft. Da Gerichtsverhandlungen aber immer Einzelfallentscheidungen sind, kann dies nicht mit Sicherheit vorhergesagt werden. Allerdings ist der Unterschied zwischen einem Mietwagen und einem Fahrschulwagen in dieser Hinsicht nicht so entscheidend, dass nicht von einem ähnlichen Fall gesprochen werden kann. Denn entscheiden ist hier, dass das Fahrzeug vorher gewerblich genutzt wurde und dadurch eine höhere Beanspruchung als ein nur privat genutztes Fahrzeug erfahren hat.
Das Rücktrittsrecht ist lediglich an die Verjährung der Rechte aus der Mängelgewährleistung von zwei Jahren nach Gefahrübergang gebunden. Somit kann der Käufer auch jetzt noch vom Vertrag zurücktreten. Allerdings ist hier zweifelhaft, ob ein Rücktrittsgrund vorliegt. Dies wäre tatsächlich der Fall, wenn Sie eine Beschaffenheitsgarantie bezüglich der nicht gewerblichen Nutzung übernommen hätten. Denn dann wäre der Haftungsausschluss diesbezüglich unwirksam. Allerdings ist dies zu bezweifeln. Denn durch eine Beschaffenheitsgarantie erklärt sich der Verkäufer bereit, unabhängig von seiner Verantwortlichkeit für das Bestehen oder Nichtbestehen einer bestimmten Eigenschaft der Kaufsache, über den Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung hinaus ein zustehen.
Dagegen spricht hier aber, dass lediglich ein Kreuz in einem Kaufvertragsformular gesetzt wurde. Somit ist wohl viel eher von einer Konkretisierung der Kaufsache auszugehen. Somit wäre – da keine Beschaffenheitsgarantie vorliegt – der Haftungsausschluss wirksam.
Etwas anderes würde allerdings gelten, wenn Sie dem Käufer arglistig verschwiegen hätten, dass es sich um ein gewerblich genutztes Fahrzeug handelt. Bezüglich der gewerblichen Nutzung hätte von ihrer Seite eine Aufklärungspflicht bestehen müssen. Diese ist fraglich.
Auch müsste der Käufer diese Aufklärungspflicht, genauso wie Arglist und Vorsatz, beweisen.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen. Gerne stehe ich Ihnen auch für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Müller
(Rechtsanwalt)
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