Sehr geehrter Ratsuchender,
ja, bei solchen Werkstätten kann man wirklich verzweifeln; mich wundert, dass Ihnen noch nicht die Problematik des rostenden Tanks vermittelt worden ist :-).
Die Angaben des Händlers sind nicht nur technisch neben der Sache, auch rechtlich haltlos. Denn in dem Vertrag wird sicherlich KEIN Hinweis auf die angebliche Nutzungseinschränkung der Alltagstauglichkeit aufgeführt worden sein, so dass rechtlich betrachtet hier ein Mangel vorliegt, da das Fahrzeug eben (nach Händlerangaben, die Sie sich zueigen machen sollten) nicht ständig benutzt werden kann.
Bei einem Fahrzeug (von Spezialfahrzeugen einmal abgesehen, zu denen der Jag aber nicht zu rechnen ist) liegt nämlich dann ein Mangel vor, der die Tauglichkeit ZUM GEWÖHNLICHEN GEBRAUCH oder zum VERTRAGLICH VEREINBARTEN GEBRAUCH aufhebt oder mindert.
Und genau dieses liegt ja nun nach der Aussage des Händers vor, wenn Sie das Fahrzeug im Winter nicht nutzen können.
Daher liegt hier ein Mangel vor, so dass Sie Ihre Rechte nach § 434 BGB
geltend machen könnten.
Für den von Ihnen beabsichtigten Rücktritt vom Vertrag (ehemals Wandlung) sollten Sie dann aber mit anwaltlicher Hilfe (bei dem Streitwert!) über § 440 BGB
zunächst eine weitere Frist zur Mängelbeseitigung schriftlich setzen.
Wird die Frist (vermutlich) nicht eingehalten, sollte dann nach eingehender Individualberatung der Rücktritt auch erklärt und der Vertrag abgewickelt werden, wobei Sie sich anwaltlicher Hilfe bedienen sollten, da neben dem Kaufpreis auch Zinsen, Kosten der An-und Abmeldung, Rechtsverfolgungskosten geltend gemacht werden können, Sie aber auch eine Nutzungsentschädigung zu zahlen haben (in der Regel 0,67% des Kaufpreises/1.000 Kilometer, was aber teilweise auch etwas anders berechnet werden kann).
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Diese Antwort ist vom 14.01.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Herzlichen Dnak für Ihre Antwort. Meine Frage ist eigentlich nicht, ob man meine Bremsen kostenlos repariert. Die Bremsen sind wieder in Ordnung und die Rechnung werde ich sicherlich nicht zahlen.
Vielmehr ist die Frage, ist dies ein Konstruktionsfehler oder ein Werkstattfehler.
Ändert man die Aussage dort nicht, will ich ein solches Fahrzeug eh nicht fahren. Der Spaß an dem Fahrzeug ist mir eh schon verdorben.
Kann ich, wenn die Werkstatt ihre Aussage nicht widerruft auf eine Wandlung bestehen?
Die technische Frage wird nur ein Sachverständiger entscheiden können, wobei ich eher zu einem Werkstattfehler tendiere.
Dass Sie den Wagen nicht behalten wollen, habe ich schon verstanden. Um den Rücktritt durchzusetzen, ist aber eine weitere Mängelbeseitigungsaufforderung vorgeschrieben, so dass Sie um diese Aufforderung nicht umhinkommen werden. Dass der Mangel kurzfristig beseitigt worden ist, spielt dabei keine Rolle, da der Mangel dann jederzeit wieder auftreten kann, da man ja dann - nach Angabe der Werkstatt ! - eben nicht von einem fahrbaren Fahrzeug ausgehen kann.
Dann ist der Rücktritt unter den genannten Voraussetzungen möglich.